Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-05-29
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-05-29
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, die beiden Minderheitsanträge Vischer zu den Absätzen 1 und 2 von Artikel 96 abzulehnen; ich werde zu beiden Anträgen sprechen.
Die Minderheit beantragt bei Absatz 1, dass das Gericht höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen darf. Das war auch der Vorschlag der Experten in Artikel 87 des Vorentwurfes. Dieser stiess dann in der Vernehmlassung bei den Kantonen auf heftigsten Widerstand. Der Bundesrat hat darum die Vorschusspflicht auf das mutmassliche Kostentotal ausgedehnt, und dem ist der Ständerat gefolgt. Zu beachten ist, dass das Gericht natürlich nicht gezwungen ist, den mutmasslichen Gesamtbetrag zu erheben; es handelt sich ja um eine Kann-Bestimmung. Ferner ist das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege immer vorbehalten. Ich bitte Sie deshalb, bei der Lösung des Bundesrates zu bleiben und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Die allgemeine Vorschusspflicht ist heute eine gängige Regel; sie entspricht der Mehrheit der kantonalen Regelungen. Wir sollten und dürfen den Kantonen nicht zusätzliche Inkasso- und Verlustrisiken aufbürden.
Zum Minderheitsantrag betreffend Absatz 2: In der Regel werden auch im Scheidungs- und im Eheschutzverfahren Kostenvorschüsse erhoben. Doch gerade vor dem Scheidungs- und Eheschutzrichter ist die unentgeltliche Rechtspflege an der Tagesordnung. Wie gesagt, das Gericht ist nicht gezwungen, Vorschüsse zu erheben; es kann dies tun, muss aber nicht. Im Einzelfall kann diese Vorschusspflicht durchaus auch sehr flexibel gehandhabt werden. Das Gericht kann auch einen Vorschuss festsetzen - hier denke ich an den Eheschutz - und erste Massnahmen treffen, bevor das Geld in der Gerichtskasse gutgeschrieben ist. Auch das passiert immer wieder. Wenn Sie den Minderheitsantrag annehmen, haben wir gar keine Flexibilität mehr; dann muss das Gericht immer auf Kredit arbeiten, mit einem entsprechenden Inkasso- und Verlustrisiko für den Kanton.
Ich bitte Sie daher, den Minderheitsantrag zu Absatz 2 ebenfalls abzulehnen.