Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-05-29

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-05-29

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Mehrheit der Kommission zu Artikel 6 Absatz 1 abzulehnen und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben, damit also den Minderheitsantrag zu unterstützen.

Warum ist die Sonderstellung des kantonalen Handelsgerichtes als einzige kantonale Instanz so wichtig? Solche Fachgerichte sind für die Wirtschaft von aussergewöhnlicher Bedeutung. Sie tragen dazu bei, dass auch komplexe Streitigkeiten relativ rasch beigelegt werden können. Über die Hälfte der Fälle wird heute vor dem Handelsgericht einvernehmlich geregelt, dies dank der besonderen Fachkunde, welche die Richterinnen und Richter am Handelsgericht haben. Langwierige Beweisverfahren, teure Experten können oft vermieden werden; die Justiz und die Wirtschaft sparen viel Zeit und auch Geld. Bundesrat und Ständerat wollen die Handelsgerichtsbarkeit daher ganz wesentlich stärken. Das ist ein zentrales Anliegen der Justizreform. Auch in Fällen, die streitig bleiben, sollen diese Spezialgerichte also möglichst rasch und verbindlich Klarheit schaffen können. Wie in der Schiedsgerichtsbarkeit ist somit ein kürzerer Instanzenzug vorzusehen; die Urteile des Handelsgerichtes sollen direkt mit einer Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können.

Dank der besonderen Kompetenz des Handelsgerichtes genügen zwei Instanzen, wie sie vorgesehen sind, bei Weitem. Eine zusätzliche kantonale Instanz wäre schwerfällig, zumal das Bundesgericht volle Rechtskontrolle ausüben kann, und zwar auch in Bezug auf das Prozessrecht. Das Prozessrecht ist künftig Bundesrecht, und somit übernimmt das Bundesgericht die heutigen Kontrollaufgaben der kantonalen Kassationsgerichte. Eine direkte Beschwerde ans Bundesgericht drängt sich umso mehr auf, als die Handelsgerichte organisatorisch zu den oberen kantonalen Gerichten gehören. Ihre juristischen Mitglieder sind kantonale Oberrichter. Auch das Ergebnis der Vernehmlassung war in diesem Punkt eindeutig. Sämtliche Kantone mit Handelsgerichten, auch der Kanton Zürich, sprachen sich klar für eine direkte Beschwerde ans Bundesgericht aus, mit der Begründung, dass nur so die Handelsgerichtsbarkeit tatsächlich gestärkt werden könne.

Der Antrag der Mehrheit der Kommission würde zu einer Abwertung der Handelsgerichte führen. Gegen Urteile eines Handelsgerichtes wäre neu sogar eine Berufung zulässig, also ein ordentliches Rechtsmittel. Damit könnte dann die innerkantonale Berufungsinstanz auch den Sachverhalt voll überprüfen. Das ist heute in keinem der Kantone mit Handelsgerichten möglich, und es wäre, so meine ich, auch absurd.

Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag zu folgen und damit beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.

Ich kann Ihnen hier auch gerade sagen, dass der Bundesrat mit dem Antrag der Kommission zu Absatz 3 einverstanden ist.

Ich möchte mich noch zum Antrag Hofmann zur Handelsgerichtsbarkeit äussern, und ich möchte Sie bitten, auch diesen Eventualantrag abzulehnen, soweit er dann noch aufrechterhalten bleibt. Warum? Die Zivilprozessordnung stellt es den Kantonen frei, ob sie ein Handelsgericht einführen wollen oder nicht. Wenn sie dann aber ein Handelsgericht einführen, dann muss es ein Fachgericht sein, das als einzige Instanz entscheidet. Der Begriff Handelsgerichtsbarkeit bekommt damit eine neue Qualität. In der ganzen Schweiz wird dann unter Handelsgerichtsbarkeit dasselbe [PAGE 644] verstanden, nämlich ein besonderes Fachgericht, das als einzige kantonale Instanz für besondere Streitigkeiten zuständig ist. Wirtschaftlich betrachtet ist das ein erheblicher Standortvorteil für die Schweiz, denn es ist eine ganz effiziente Gerichtsbarkeit. Entsprechend klar war denn auch - ich habe es gesagt - das Vernehmlassungsergebnis, indem sich eine Vielzahl der Vernehmlassungsadressaten klar für diese Lösung ausgesprochen hat. In Kantonen, die kein solches qualifiziertes Handelsgericht vorsehen - es steht ihnen frei, ich habe es gesagt -, werden die betreffenden Streitigkeiten wie auch heute ganz einfach von den ordentlichen Gerichten beurteilt; in diesen Fällen bestehen, wie auch heute, ganz ordentlich zwei kantonale Instanzen. Der Eventualantrag Hofmann ist also unnötig, er verwässert den Qualitätsbegriff "Handelsgerichtsbarkeit".

Ich möchte Sie daher bitten, auch diesen Eventualantrag abzulehnen.

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-05-29 | Lexipedia | Lexipedia