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Müller Thomas · Nationalrat · 2008-05-29

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-05-29

Wortprotokoll

Die CVP/EVP/glp-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und den Rückweisungsantrag der Minderheit Schwander ablehnen. [PAGE 636]

Die Schweiz ist das letzte Land in Europa, das sein Zivilprozessrecht noch nicht vereinheitlicht hat. Die Vereinheitlichung ist jetzt ein Gebot der Zeit und der Berechenbarkeit der Rechtspflege. Die Zivilprozessordnung schafft ja nicht grundlegend Neues, sie ist im Wesentlichen ein Zusammenzug von bewährten Regeln. Wichtig ist, dass wir keine formalistischen Spitzfindigkeiten in die Zivilprozessordnung aufnehmen, die sich später beim Prozessieren für die Parteien als Fallen erweisen könnten. In dieser Hinsicht liegt nach unserer Auffassung der Entwurf aber gut, die Prozessregeln sind weitestgehend nachvollziehbar. Weil die Zivilprozessordnung wahrscheinlich fünfzig bis hundert Jahre Bestand haben wird, ist auch darauf zu achten, dass die einzelnen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt sind und dass wir nicht jetzt in der Debatte im Nationalrat isolierte Bestimmungen oder isolierte Regeln schaffen, die aus dem Gesamtzusammenhang fallen und die grundsätzliche Ausrichtung der Zivilprozessordnung beeinträchtigen.

Die CVP/EVP/glp-Fraktion wird im Wesentlichen den Anträgen der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates folgen und nur dort abweichen, wo es prozessual zweckmässig ist. Ich sage zu fünf Bereichen etwas, in der Meinung, dass ich später nicht zu jeder einzelnen Gesetzesbestimmung spreche.

1. Die CVP/EVP/glp-Fraktion lehnt bei Artikel 4a den Minderheitsantrag zu den paritätischen Miet- und Arbeitsgerichten ab. Wir haben es vom Kommissionssprecher gehört: Die Organisation der Gerichte bleibt den Kantonen vorbehalten, und wenn wir den Kantonen heute vorschreiben, dass sie zwingend paritätische Miet- und Arbeitsgerichte schaffen müssen, dann greifen wir in die Organisationsfreiheit der Kantone ein. Es gibt Vorteile und Nachteile bei diesen Gerichten. Darum geht es aber nicht, sondern darum, dass wir den Kantonen konsequent die Zuständigkeit belassen müssen, wo das Gesetz sie durchgehend vorsieht. Es wäre im Übrigen auch falsch, wenn man davon ausginge, dass die Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertreter bzw. die Vermieter- oder Mietervertreter in den paritätischen Gerichten so quasi anwaltschaftliche Rollen der Prozessparteien übernehmen könnten.

2. Unsere Fraktion unterstützt den Minderheitsantrag zu den Handelsgerichten bei Artikel 6. Die Schaffung von Handelsgerichten ist weiterhin freiwillig. Es gibt nur vier Kantone, die Handelsgerichte kennen, nämlich Zürich, Bern, Aargau und St. Gallen. Die Stärke dieser Gerichte ist ganz klar: Durch die Fachrichter mit ihren Branchenkenntnissen fliesst zusätzlich zum allgemeinen juristischen Wissen spezielles Fachwissen ein. Die Unternehmen sind an schnellen Verfahren interessiert, selbst in komplexen Fällen; deshalb scheint es zweckmässig, dass wir eine Ausnahme vom Prinzip des zweistufigen Instanzenzuges im Kanton machen und die Handelsgerichte, sofern sie überhaupt geschaffen werden, als einzige Instanz im Kanton vorsehen.

3. Zur Mediation will ich mich nicht gross äussern. Unsere Fraktion hat in der Strafprozessordnung die Mediation klar abgelehnt, weil es dort um den Strafanspruch und das Strafmonopol des Staates ging und der Staat selbst am Verfahrensausgang interessiert ist. Im Zivilprozess geht es um Streit zwischen Privaten. Der Staat stellt lediglich das Verfahren für die Streiterledigung bereit. Am Verfahrensausgang ist der Staat selbst aber nicht interessiert, deshalb kann man da die Mediation als neues Element zulassen. Es ist auch gut, zu beachten, dass sie nur auf übereinstimmenden Antrag der Prozessparteien überhaupt zustande kommt. Wir werden also die Minderheitsanträge zu den Artikeln 210 bis 215 ablehnen.

4. Der Zeitpunkt der Behauptungen und Beweisanträge: Im Zivilprozess gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime. Die Parteien tragen dem Gericht den Sachverhalt vor, und der Richter kennt das Recht und zieht die Rechtsfolgen aus dem Sachverhalt, der ihm vorgetragen wird. Die Fragepflicht des Richters besteht ja nur in sehr eingeschränktem Mass. Für die Prozessführung ist es deshalb absolut entscheidend, welchen Sachverhalt eine Partei dem Richter vorträgt und wie sie ihn beweisen kann. Damit ist die prozessual wichtige Frage gestellt, bis zu welchem Zeitpunkt eine Partei Sachverhalts- und Beweisanträge vorbringen darf. Da gibt es völlig unterschiedliche Regelungen, teils sehr restriktive, teils sehr weitgehende.

Die Auffassung der CVP/EVP/glp-Fraktion ist, dass wir in der ersten Instanz längstens bis zu den ersten Parteivorträgen Sachverhalts- und Beweisanträge zulassen wollen, weshalb wir die Minderheitsanträge aus der SVP-Fraktion ablehnen werden. In der zweiten Instanz, in der Berufung, gehen wir dann aber einen Schritt weiter und sind grundsätzlich für das volle Novenrecht für echte und unechte Noven in der Berufung, wie es die Minderheit Vischer beantragt. Ich denke, die SVP-Fraktion wird geschickt handeln, wenn sie ihre Minderheitsanträge betreffend die erste Instanz zurückzieht und dafür bei der zweiten Instanz mit uns zieht.

5. Zum Schluss eine Bemerkung zu den Verfahren im Mietrecht: Wir haben Frau Thanei gehört. Unsere Auffassung ist, dass grundsätzlich die jetzige Ausgangslage gewahrt werden soll, dass also weder auf die eine noch auf die andere Seite starke Eingriffe stattfinden sollen. Wenn Frau Thanei den Antrag zu Artikel 208 durchbringt, gehen wir davon aus, dass sie dafür die Minderheitsanträge zurückzieht. Damit wäre eine Einigung möglich. Die CVP/EVP/glp-Fraktion wird aber den Minderheitsantrag Huber zu Artikel 195 Absatz 2 unterstützen.

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