Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-05-29
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-05-29
Wortprotokoll
Die Stimmbürger haben am 5. Juni 2005 die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Assoziierung an Schengen/Dublin angenommen; das ist bekannt. Ein zentrales Element des Schengener Assoziierungsabkommens bilden die Anbindung und der Zugriff der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden auf das Schengener Informationssystem, das gemeinsame Personen- und Sachfahndungssystem der Schengen-Staaten. Denn erst wenn das SIS in der Schweiz operationell ist, kann das Schengener Assoziierungsabkommen in Kraft gesetzt werden.
Die Rechtsgrundlagen des SIS wurden mit der Annahme der bilateralen Verträge genehmigt und dann im nationalen Recht umgesetzt. Der für das SIS relevante Schengen-Besitzstand wurde aber seit der Unterzeichnung des Schengener Assoziierungsabkommens bereits mehrfach weiterentwickelt, um einerseits Verbesserungen am alten System des SIS I, am Schengener Informationssystem der ersten Generation, zu ermöglichen und andererseits dann die notwendigen Rechtsgrundlagen für das SIS II, das Schengener Informationssystem der zweiten Generation, zu schaffen.
Aufgrund der verspäteten Umsetzung des SIS II durch die EU hat der Bundesrat am 17. Mai 2007 entschieden, sich an der von Portugal vorgeschlagenen technischen Übergangslösung zu beteiligen. Dadurch wird die Schweiz rasch Zugang zum SIS I haben. Aufgrund dieses Entscheides sind heute sowohl die Anpassungen der Rechtsgrundlagen für das SIS I als auch die Rechtsgrundlagen für das SIS II für die Schweiz relevant. Sobald das SIS II den operationellen Betrieb aufnimmt, werden die Rechtsgrundlagen für das SIS II die Bestimmungen im Übergangsübereinkommen, inklusive der notifizierten Weiterentwicklungen des SIS I, ablösen. Bei den zu genehmigenden Rechtsakten, die von der Schweiz nach Artikel 7 des Abkommens zu übernehmen und umzusetzen sind, handelt es sich um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes.
Zum Nichteintretensantrag und auch zur Frage der Zweckgebundenheit der Daten und zum Zugriff: Es wird nichts Neues gemacht, also nichts, was über das heutige System Ripol hinausgeht. Die Voraussetzungen des Zugriffs und der Anwendung entsprechen ganz genau dem, was wir heute bereits mit dem Ripol haben. Es ist auch so, dass ein Zugriff nur unter ganz restriktiven Voraussetzungen möglich sein wird. Der Kreis ist ganz klar begrenzt, das geht aus dem Abkommen hervor. Eine Verknüpfung - von dieser wurde heute gesprochen - ist nur so möglich, wie sie heute auch bereits möglich ist. Es gibt auch keine verdeckten Registrierungen. Die Fingerabdrücke und Daten, die erhoben werden, sind alles andere als verdeckte Registrierungen: Das sind ganz offene Registrierungen, die wir bereits heute nach dem Ripol kennen.
Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten.