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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-12-04

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-12-04

Wortprotokoll

Das Europäische Patentübereinkommen sieht keine Überprüfung der vom Europäischen Patentamt erteilten Patente durch die Vertragsstaaten vor. Diese Aufgabe kommt den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes zu. Insbesondere im Rahmen des für jedermann zugänglichen Einspracheverfahrens nehmen diese eine Kontrolle der Erteilungspraxis vor. Darüber hinaus können erteilte europäische Patente vor den nationalen Gerichten angefochten werden. Die Amtsführung des Europäischen Patentamtes untersteht weiter der Aufsicht der Vertragsstaaten. Dabei nimmt der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation die allgemeine Geschäftsführungsaufsicht wahr.

Eine systematische Nachprüfung der einzelnen vom Europäischen Patentamt erteilten Patente durch die Vertragsstaaten liefe diesem System zuwider, das sich bislang bewährt hat. Auch ist hervorzuheben, dass ein europäisches Patent in der Schweiz nicht durchgesetzt werden kann, soweit die Verwertung der Erfindung unserer Verfassung und damit dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten, also dem Ordre public, zuwiderläuft. Wenn also das beanstandete Patent gegen geltendes Recht verstösst, kann es nicht genutzt werden. Das bedeutet, dass ein formell erteiltes Patent keinen Persilschein zur Nutzung der patentierten Technologie darstellt.

Abschliessend möchte ich auch darauf hinweisen, dass die Erteilungspraxis des Europäischen Patentamtes in Bezug auf Patente betreffend Organismen mit den Rechtsgrundlagen des Europäischen Patentübereinkommens im Einklang steht.[PAGE 1352]

So verbietet Artikel 53 des Europäischen Patentübereinkommens nicht die Erteilung von Patenten für biotechnologische Erfindungen. Hier besteht volle Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie, wie mit Verwaltungsratsbeschluss vom 16. Juni 1999 klargestellt wurde. Dabei ist hervorzuheben, dass die neu eingeführte Regel 23d der Ausführungsverordnung Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens und die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken von der Patentierung ausschliesst und bezüglich der Anwendung des Vorbehaltes des Ordre public zu mehr Rechtssicherheit geführt hat.