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Schmid Samuel · Bundesrat · 2008-06-09

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2008-06-09

Wortprotokoll

Gestützt auf Artikel 56 Litera g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer haben die kantonalen Steuerbehörden die internationalen Sportverbände mehrheitlich von der direkten Bundessteuer befreit. Dies gilt auch für die entsprechenden kantonalen Steuern. Die übrigen Steuern und Abgaben des Bundes, z. B. die Mehrwertsteuer, sind davon nicht betroffen.

Die Gemeinnützigkeit der Uefa liegt darin begründet, dass aufgrund ihrer Statuten der Überschuss der kommerziell generierten Mittel vollumfänglich in die Sportförderung geht. Im Vordergrund steht dabei die finanzielle Unterstützung der Jugendarbeit in den einzelnen Mitgliederverbänden. Gestützt auf Schätzungen ist zu erwarten, dass für diese Zwecke nach der Uefa Euro 2008 mehr als 500 Millionen Franken an die nationalen Fussballverbände ausbezahlt werden. Ein weiterer Teil der generierten Einnahmen geht als Entschädigung an die teilnehmenden Verbände. Mit diesen Geldern werden insbesondere die Kosten für die Vorbereitung und die Unterkunft der Mannschaft sowie die Prämien für die Spieler finanziert. Die Höhe der Spielerprämien und Funktionärslöhne ist für die Frage der Gemeinnützigkeit nicht zentral. Von Bedeutung ist vielmehr, ob diese Institution die erzielten Gewinne in einem gemeinnützigen Sinn einsetzt.

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