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preparatory:AB 85434

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2008-06-11

Wortprotokoll

Es ist schon so, dass Artikel 11 einen gewissen zusätzlichen Schutz bietet, aber er hat hier nur eine relative Bedeutung, er bildet gewissermassen den Teppich. Auf diesen kommt der Antrag der Minderheit Kaufmann, die Meldungen seien in anonymisierter Form weiterzuleiten. Der Grund, weshalb wir mit diesem Minderheitsantrag Mühe haben, ist eben ein strafprozessualer - wir haben das in der Kommission auch diskutiert -: An sich haben wir Verständnis für das Anliegen, dass der Finanzintermediär einen gewissen Schutz haben muss, wenn er sich strafbar machen könnte, weil er eine Meldung erstattet. Das ist eine heikle Situation. Wenn das der Fall ist und er eine Meldung erstatten muss, darf die gemeldete Person während fünf Tagen nicht informiert werden. Das ist eine [PAGE 922] prozessuale Frage. In der Regel informiert der Finanzintermediär seinen Kunden auch nach diesen fünf Tagen noch nicht. Wird eine Strafuntersuchung eingeleitet, dann entscheidet der Richter, ob das Informationsverbot bestehen bleibt oder nicht. Die Gafi sieht dieses Informationsverbot absoluter, in dem Sinne nämlich, dass der Kunde unter keinen Umständen informiert werden sollte. Wir haben diese Frage auch in der Vernehmlassung gehabt. Und in der Vernehmlassung haben sich die betroffenen Kreise der Finanzintermediäre klar gegen eine zeitliche Ausdehnung des Informationsverbotes ausgesprochen, obwohl dieses Verbot den Schutz des Finanzintermediärs eigentlich hätte verbessern können.

Beim Minderheitsantrag Kaufmann zu Artikel 9 Absatz 1bis geht es also generell um den Zeugenschutz, das heisst um den Schutz vor psychischer und physischer Bedrohung durch den Kunden. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Frage nicht im Geldwäschereigesetz geregelt werden kann und soll, sondern dass sie eben strafprozessualer Natur ist, unter anderem auch darum, weil der Richter ja entscheiden muss. Im Übrigen ist es nicht möglich, im Strafprozess sowieso nicht, eine Meldung in anonymisierter Form an die Meldestelle weiterzuleiten. Dafür sind zwei Gründe massgebend:

1. Es ist so, dass im strafprozessrechtlichen Verfahren das rechtliche Gehör ja nur dann gewährleistet ist, wenn der Name der natürlichen Person, die die Meldung erstattet hat, eben auch bekannt ist, und da kann man ihn nicht anonymisieren. Denn, das muss man auch sagen, die Strafverfolgung könnte auch zugunsten des Beschuldigten ausfallen, und mit dem Antrag der Minderheit würde das Strafverfahren im Normalfall verhindert.

2. Es gibt noch einen praktischen Grund: Manchmal bekommt die Meldestelle unvollständige Meldungen, oder sie muss zusätzliche Informationen einfordern, damit sie ihre Analysearbeit korrekt machen kann. Wenn jetzt die Meldungen anonymisiert daherkommen, dann kann sie ja bei Rückfragen den Finanzintermediär nicht mehr finden, oder zumindest wird es dann erschwert. Denn er würde sich auf den Standpunkt stellen, es müsse anonym bleiben. Zwar würde dann vielleicht die Meldestelle den Namen des Finanzintermediärs kennen, aber bei grossen Finanzintermediären, die zum Beispiel eine Compliance-Abteilung haben oder die bestimmte Fachleute noch zwischenschalten, könnte es dann schwierig, wenn nicht unmöglich werden, die Person, die die Meldung erstattet hat, bei Rückfragen überhaupt noch ausfindig zu machen.

Die durchschnittliche Dauer für die Bearbeitung einer Meldung bei der Meldestelle beträgt zweieinhalb Tage. Das sind weniger als die fünf Tage, während denen der Finanzintermediär nicht melden darf. Es wäre eigentlich im Interesse aller Betroffenen, dass die Bearbeitungsdauer so kurz wie möglich bliebe.

Das sind die praktischen Gründe, die uns dazu führen, den Minderheitsantrag zur Ablehnung zu empfehlen. Das gilt auch für den Antrag der Minderheit Kaufmann zu Artikel 32 Absatz 3, der sich auf die Geldwäscherei bei internationaler Amtshilfe bezieht, aber letztlich auf den gleichen Tatbestand. Deshalb finden wir, dass dieser Minderheitsantrag unnötig ist. Ich habe schon darauf hingewiesen, dass sich auch dort die Frage stellt, wer eigentlich die Person ist. Ist es der Kundenbetreuer oder der Compliance Officer oder derjenige, der die Meldung unterschreibt, oder der Finanzintermediär? Diese Fragen sollte man eben nicht anonymisieren.