Reimann Lukas · Nationalrat · 2008-06-12
Reimann Lukas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-06-12
Wortprotokoll
Es ist sicher richtig und wichtig, dass Gerichte querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben abweisen können. Der Tatbestand der querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingabe wird ohne Weiteres von Artikel 50 der ZPO, "Handeln nach Treu und Glauben", erfasst. Es wäre deshalb an sich gar nicht notwendig, diesen Tatbestand hier zu regeln. Ich habe jedoch erhebliche rechtsstaatliche Bedenken, was die im Entwurf vorgeschlagene Rechtsfolge von querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingaben betrifft. Es gibt genügend rechtliche Werkzeuge für den Richter, um solchen Eingaben mit rechtsstaatlich anerkannten Mitteln zu begegnen. So kann der Richter beispielsweise in einem Nichteintretensentscheid die Unzulässigkeit der Eingabe wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse oder wegen fehlender Prozessfähigkeit des Querulanten verneinen.
Aus diesem Grund beantragt meine Minderheit, dass in Absatz 3 die Rechtsfolge der Unzulässigkeit statuiert wird. Der von mir vorgeschlagene Wortlaut stimmt wortwörtlich mit jenem von Artikel 42 Absatz 7 des Bundesgerichtsgesetzes überein. Der ZPO-Entwurf hat nur Absatz 5 und Absatz 6 von Artikel 42 des Bundesgerichtsgesetzes übernommen, nicht aber Absatz 7. Auch die Botschaft übergeht die Bestimmung von Artikel 42 Absatz 7 des [PAGE 945] Bundesgerichtsgesetzes mit Schweigen und erklärt nicht, weshalb die ZPO mit Absatz 3 von Artikel 130 eine komplett andere Lösung vorsieht als das Bundesgerichtsgesetz.
Es ist mit unseren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, Eingaben einfach als querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen und sie ohne Entscheid, ohne Begründung und ohne Definition zurückzuschicken. Dies käme einem Freipass für Willkür gleich, um unliebsame Eingaben abzuweisen. Meines Wissens gibt es in keinem anderen Rechtsstaat ein solches Konzept des Zurückschickens.
Da diese Lösung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.