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Vischer Daniel · Nationalrat · 2008-06-12

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-06-12

Wortprotokoll

Es geht hier um verschiedene Details bezüglich des Friedensrichterverfahrens bzw. des Sühneverfahrens oder des Schlichtungsverfahrens. Es geht bei meinem Minderheitsantrag um eine Grundsatzfrage. An sich war ja der Expertenentwurf in dieser Hinsicht auf der Linie meines Minderheitsantrages. Er wollte nämlich das Schlichtungsverfahren nur dann für obligatorisch erklären, wenn beide Parteien nicht das Gegenteil wollen.

Ich beantrage hier, dass wir dem bewährten Konzept, wie es heute zum Beispiel im Kanton Aargau angewendet wird, folgen, dass also immer dann, wenn beide Parteien schriftlich auf ein Sühneverfahren verzichten, dieses auch nicht mehr durchgeführt werden muss. Das hat natürlich den Protest der Friedensrichterinnen und Friedensrichter, nicht zuletzt aus meinem Kanton, ausgelöst; das weiss ich. Sie wollen, dass immer ein Friedensrichterverfahren durchgeführt wird, auch wenn es von vornherein klar ist, dass es das gar nicht braucht: Es wird keine Lösung gefunden, beide Parteien sind anwaltlich vertreten, man muss zur Friedensrichterin oder zum Friedensrichter, hat unter Umständen einen weiten Weg und muss für nichts bezahlen. Es wird gar keine Dienstleistung geboten, weil von Anfang an klar ist, dass diese Frage auf diesem Weg nicht gelöst werden kann.

Meiner Meinung nach haben die Friedensrichterinnen und Friedensrichter keine stichhaltigen Argumente gegen mein Anliegen vorgebracht. Seien wir ehrlich, und sagen wir, worum es geht: Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter, nicht zuletzt in der Stadt Zürich, aber auch anderswo, fürchten ein bisschen um ihre Existenz. Denn würde diesem Antrag zugestimmt, brauchte es halt ein "My" weniger Friedensrichterinnen und Friedensrichter als heute. Seien wir ehrlich: Friedensrichterinnen und Friedensrichter haben einen relativ gut bezahlten Job. Es sind meist Parteipfründen, die an Genossinnen und Genossen oder SVP-Parteisoldatinnen und -soldaten, die sich ehrenvoll eingesetzt haben, vergeben werden. Diese können mit diesem Job dann noch einen ansehnlichen Teil ihres Lebens als Friedensrichter verbringen.

Das wollen Sie jetzt perpetuieren. Es muss mir jetzt niemand sagen, mit diesem Obligatorischerklären des Friedensrichters würden mehr Vergleiche vor Friedensrichtern geschlossen, als wenn es nicht obligatorisch wäre. Denn ich will ja nur, dass die Friedensrichter nicht zum Zuge kommen, wenn es eh klar ist, dass es keinen Vergleich gibt, wenn nämlich beide Parteien darauf verzichten. Also was soll das, wenn z. B. in einem grossen handelsgerichtlichen Streit zwei Anwälte, die sich zum Teil auch vertreten lassen können, vor einem Friedensrichter einen Scheindisput führen? Der Friedensrichter fragt: Kann man sich da einigen? Die Parteien sagen: Nein. Dann geht man wieder und zahlt trotzdem einige Tausend Franken. In diesem Sinne bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.

Ich bitte Sie aber auch, den Antrag der Minderheit I (Stamm) abzulehnen. Es ist unsinnig, im Scheidungsverfahren noch eine Friedensrichterverhandlung durchzuführen. Heute haben wir zwei Grundtypen von Scheidungsverfahren: Wir haben das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren hin, und wir haben das Scheidungsverfahren nach zweijähriger Trennung. Wenn jemand zwei Jahre getrennt ist, kann er die Scheidung durchsetzen. Wieso brauchen wir in diesen Fällen noch einen Friedensrichter? Der Friedensrichter wird die Parteien nach zweijähriger Trennung, wenn eine Partei scheidungswillig ist, nicht wieder zusammenbringen. Deswegen ersuche ich Sie, hier dem Bundesrat zu folgen. Bei den übrigen Anträgen überlasse ich es Ihrem Verstand, sinnvoll abzustimmen.