Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-12
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-12
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag zu Artikel 243 Absatz 4 ZPO abzulehnen. Die Minderheit möchte insbesondere für das Mietrecht, das Arbeitsrecht und das Gleichstellungsrecht die Offizialmaxime einführen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass nur so ein ausreichender Sozialschutz gewährleistet sei. Dem ist nicht so. In den Streitigkeiten, die der Minderheitsantrag anspricht, gilt bereits die Untersuchungsmaxime. Das Gericht sorgt also dafür, dass die Parteien, namentlich auch die sozial schwächeren, die Tatsachen vollständig behaupten und die Beweismittel bezeichnen. Es gibt auch die Gelegenheit, unklare und unvollständige Rechtsbegehren zu ergänzen. Wie die Praxis zeigt, ist dies absolut genügend.
Die Offizialmaxime, wie sie nun verlangt wird, ist ein Fremdkörper im Zivilprozessrecht. Sie gilt nur ganz ausnahmsweise, nämlich im Kindesrecht und im Kindes- und Erwachsenenschutz. Sonst herrscht im Zivilprozess die Dispositionsmaxime. Ich bitte Sie also, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.