Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-12
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-12
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen. Gemäss dem Antrag der Minderheit sollen die Noven vor der Berufungsinstanz unbeschränkt eingebracht werden können. Dieser Antrag ist aus zwei Gründen abzulehnen: Zum einen ist das Novenrecht systematisch nicht hier zu regeln, sondern bei Artikel 314. Darauf hat Herr Nationalrat Vischer bereits hingewiesen; das ist ein rein formeller Grund, den man allenfalls noch beheben könnte. Zum anderen ist der Minderheitsantrag aber auch aus inhaltlichen Gründen abzulehnen. Es gibt zwar kantonale Prozessordnungen, die auch vor der oberen Instanz unbeschränkt Noven zulassen; darauf wurde zu Recht hingewiesen. Das ist z. B. im Kanton Luzern der [PAGE 971] Fall. Es ist aber eine klare Minderheit der Kantone, denn eine solche Lösung geht viel zu weit. Ein unbeschränktes Novenrecht vor der oberen Instanz entwertet das erstinstanzliche Verfahren und belohnt letztlich unsorgfältiges Prozessieren. Auch das andere Extrem - das möchte ich hier sagen -, ein totales Novenverbot vor der oberen Instanz, würde klar zu weit gehen.
Der bundesrätliche Entwurf bringt daher einen Kompromiss. Noven können vor der Berufungsinstanz vorgebracht werden, aber nicht unbeschränkt, sondern nur im gleichen Rahmen wie zuletzt noch an der Hauptverhandlung der ersten Instanz. Das ist unseres Erachtens kohärent. Die zweite Instanz setzt novenrechtlich dort ein, wo die erste aufgehört hat. Das Novenfenster darf nicht weiter offen sein als zuletzt vor der ersten Instanz, sonst machen wir im Verfahren einen Schritt zurück.
Dieser Lösung haben auch schon der Ständerat und die Mehrheit der Kommission zugestimmt. Ich möchte Sie darum bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.