Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-03-08
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-08
Wortprotokoll
Ich möchte zwei, drei Punkte aufgreifen, die jetzt, insbesondere von Kollege Frick, in die Diskussion geworfen wurden. Er hat natürlich Beispiele verwendet, bei denen der emotionale Teil eine wesentliche Rolle spielt: nämlich dasjenige der Familie, die ein Haus verkauft und dann ein anderes, günstigeres Haus kauft und deshalb den Gewinn, der beim Verkauf des ersten Hauses angefallen ist, zur Senkung der Hypothekarbelastung verwenden kann; oder das Paradebeispiel des älteren Ehepaars, das ein grosses Haus verkauft, um sich eine kleinere Ersatzliegenschaft zu erwerben, und das dann vom Gewinn, der beim Verkauf des grossen Hauses entstand, Grundstückgewinnsteuer bezahlen müsste.
Darf ich im Hinblick auf das zweite Beispiel daran erinnern, dass in einem solchen Fall wahrscheinlich die Besitzesdauer eine enorme Rolle spielt? Es gibt Kantone, die je nach Besitzesdauer die Grundstückgewinnsteuer um 90 Prozent reduzieren. Die Fälle, in denen in der Regel eine lange [PAGE 97] Besitzesdauer vorhanden ist, kann man also kaum als Beispiel verwenden, um für die relative Methode zu weibeln. Wenn am Schluss noch 10 Prozent der Grundstückgewinnsteuer erhoben werden, nachdem beim Verkauf einer Villa beispielsweise ein Gewinn von mehreren Hunderttausend Franken entstanden ist, kann man sicher nicht davon ausgehen, dass das den Erwerb einer wesentlich kleineren Zweitliegenschaft erschwert oder geradezu verunmöglicht. Beim ersten Beispiel, demjenigen mit der Familie, müssen wir uns einfach die Frage stellen, ob die Grundstückgewinnsteuer hier zurücktreten soll; im Beispiel, das in der parlamentarischen Initiative vorgegeben ist, fällt der gesamte Gewinn von 100 000 Franken an. Wie viel dann besteuert würde, ist offen, das hängt natürlich wiederum von der Besitzesdauer ab. Kollege Frick hat die Zahl von 40 000 Franken genannt; stellen Sie sich vor, dass das abgeliefert werden müsste! Dann wäre erstens der Tarif relativ hoch und zweitens die Besitzesdauer sehr kurz. Diesen Fall können Sie also nicht ohne Weiteres als Musterbeispiel heranziehen.
Wir müssen entscheiden, ob es gerechtfertigt ist, einen Gewinn, der zu 100 Prozent zur freien Verfügung auf dem Tisch des Berechtigten liegt, einer Steuer zu unterwerfen, die das Gesetz nun einmal vorsieht. Das ist die entscheidende Frage. Irgendjemand wird diese Steuer, auch wenn sie aufgeschoben wird, einmal bezahlen. Ich weiss nicht, wie man reagiert, wenn sie zwanzig oder fünfundzwanzig Jahre später von den gleichen Personen erhoben wird, wenn diese das Ersatzobjekt verkaufen. Solche Punkte muss man auch berücksichtigen. Es sieht natürlich nach dem gierigen Staat aus, der seinen Anteil an diesem Gewinn haben möchte. Eigentlich müssten wir die Grundstückgewinnsteuer infrage stellen. Das wäre die Konsequenz.
Ich möchte Sie bitten: Wir haben im Bereich der Besteuerung von Immobilien Erleichterungen. Ich bin im Übrigen auch Besitzer eines Eigenheims; ich sage das nur, damit meine Interessen auch gleich auf dem Tisch liegen. Ich muss aber feststellen: Wenn ich jetzt dieses Eigenheim verkaufen würde und einen Gewinn von 100 000 Franken realisieren könnte, dann würde ich einen Teil des Gewinns abgeben, weil es die Grundstückgewinnsteuer gibt. Das wäre mir klar; das ist so.
Im Übrigen haben sich auch die Kantone vernehmen lassen. Die Finanzdirektorenkonferenz hat uns gebeten - Sie werden jetzt sagen, das sei ja klar -, diese parlamentarische Initiative abzulehnen, eben just mit der Begründung, es falle schwer zu verstehen, dass die Steuer entsprechend der Frage, wie teuer das Ersatzobjekt zu stehen komme, aufgeschoben werde, soweit der Gewinn zur freien Verfügung des Berechtigten stehe.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Ich kann mir vorstellen, dass es im Bereich des Immobiliarsteuerrechtes andere Punkte gibt, die für den Eigentümer von selbstbewohntem Grundeigentum ebenso bedeutend, wenn nicht bedeutender sind. Ich meine, wir müssten dort ansetzen.