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Wicki Franz · Ständerat · 2007-03-14

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-14

Wortprotokoll

Zu Artikel 1: Wie bisher erhält nicht jedes Opfer einer Straftat Hilfe nach diesem Gesetz, sondern nur, wer in seiner körperlichen, in seiner psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Anspruch auf Opferhilfe haben neben dem Opfer selbst auch dessen Angehörige. Der Kreis der Angehörigen wird gleich umschrieben wie im geltenden Recht. Er erfasst insbesondere auch registrierte Partnerschaften und Konkubinatspaare.

Die Opfer und ihre Angehörigen haben Anspruch auf die Leistungen, wie sie dann in Artikel 2 umschrieben sind, grundsätzlich unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen. Daher wurde in unserer Kommission die Frage aufgeworfen, wie es sich beispielsweise bei einem Terroranschlag, bei dem es unzählige Opfer geben könnte, verhalten würde. Seitens des Bundesamtes für Justiz wurde uns geantwortet, dass grundsätzlich der Umstand, dass mehrere Opfer vorhanden seien, nicht dazu führe, bei den Leistungen Unterschiede zu machen. Die Anzahl der Personen habe bis jetzt keine Rolle gespielt. Die Situation würde bei tausend Personen doch etwas anders aussehen als bei zwanzig Personen, weil der finanzielle Aufwand dann bestimmt viel höher wäre. In einem solchen Fall, mit sehr vielen Opfern, wäre wohl nicht auszuschliessen, dass man bei der Ausrichtung von Genugtuungen an die unterste Grenze gehen würde.

Im Zusammenhang mit den Grundsätzen und dem Geltungsbereich der Opferhilfe haben wir in der Kommission auch eingehend darüber diskutiert, ob es richtig sei, dass auch die Strassenverkehrsdelikte in das Opferhilfegesetz einbezogen sind. Die seinerzeitige Expertenkommission hatte ebenfalls geprüft, ob die Opfer von Fahrlässigkeitsdelikten und insbesondere die Opfer von Strassenverkehrsunfällen vom Anwendungsbereich des OHG ausgeschlossen werden sollten. Mehrere Kantone hatten dies nämlich im Rahmen der dritten Evaluation verlangt. Auch im Rahmen der Vernehmlassung wurde zum Teil diesbezüglich eine Einschränkung befürwortet; insbesondere die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, Nidwalden und Schwyz haben sich für diese Einschränkung ausgesprochen.

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Der Bundesrat hatte aber ganz bewusst davon abgesehen, diese Einschränkung vorzunehmen. Auch Ihre Kommission hat, nach eingehender Diskussion, hier nichts geändert. Sie liess sich von den Ausführungen überzeugen, dass der Ausschluss der Opfer von Strassenverkehrsunfällen den Aufwand und die Kosten nur sehr beschränkt verringern würde. Zudem müssen wir uns bewusst sein, dass im ganzen Bereich der Opferhilfe das Subsidiaritätsprinzip gilt. Dies wirkt sich namentlich im Bereich der Strassenverkehrsunfälle aus. Dort besteht eine obligatorische Haftpflichtversicherung, welche die Schäden abdeckt, sodass finanzielle Leistungen unter dem Titel "Opferhilfe" nur in sehr beschränktem Masse ausbezahlt werden müssen.