Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-03-14
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-14
Wortprotokoll
Bei Artikel 1 dieses Bundesbeschlusses geht es um die Dotierung des Härteausgleichstopfes. Die Mehrheit der Kommission und Bundesrat beantragen Ihnen 430 Millionen Franken. Die Minderheit Heberlein möchte rund 170 Millionen weniger für diesen Ausgleich gewähren. Der Betrag, den Kommissionsmehrheit und Bundesrat beantragen, basiert auf der Globalbilanz von 2004 und 2005.
Beim Härteausgleich geht es, wie bereits im Eintreten kurz dargelegt, darum, dass einzelne ressourcenschwache Kantone, die durch den heute geltenden Ausgleich bevorteilt werden, neu weniger Mittel aus dem Finanzausgleich erhalten. Für diese Kantone kann der NFA erhebliche Belastungen mit sich bringen. Ziel ist es, allen ressourcenschwachen Kantonen ein Mindestmass an finanzieller Entlastung zu bringen. Mit dem Instrument des Härteausgleichs soll sichergestellt werden, dass kein ressourcenschwacher Kanton durch den Übergang zum NFA finanziell schlechtergestellt wird als heute. Für betroffene Kantone kann der Übergang in der Tat hart sein; und es soll ihnen Zeit eingeräumt werden, sich an das neue System anzupassen, das heisst, bestehende Einnahmen- und Ausgabenstrukturen aus der Zeit des heutigen Ausgleichssystems an den neuen NFA anzupassen. Zudem gilt es zu beachten, dass der Wegfall des bisherigen Finanzausgleichs beim Übergang in der Regel eine Entlastung der finanzstarken und eine Belastung der finanzschwachen Kantone zur Folge hat. In der ersten Botschaft sagt der Bundesrat, der Härteausgleich sei gleichsam der staatspolitische Preis des NFA.
Im Folgenden möchte ich einige wichtige Merkmale dieses Härteausgleichs in Erinnerung rufen, die für die Beurteilung der hier anstehenden Fragen wichtig sind. Zur Finanzierung: Der Härteausgleich wird zu zwei Dritteln durch den Bund und zu einem Drittel durch die Kantone finanziert. Dabei verteilt sich die Summe, die die Kantone zahlen, nicht nach dem Ressourcenindex, sondern nach der Bevölkerungszahl. Ein ressourcenschwacher Kanton hat also im Verhältnis zu seiner Bevölkerungszahl gleich viel aufzubringen wie ein ressourcenstarker Kanton. Die ressourcenstarken Kantone sind also nicht stärker betroffen als die ressourcenschwachen. Deshalb habe ich, und diese persönliche Bemerkung erlaube ich mir als Berichterstatter, für diesen Minderheitsantrag am wenigsten Verständnis.
Der Härteausgleich ist eine Übergangshilfe. Nach Inkrafttreten des NFA kann der einmal bewilligte Betrag nicht mehr erhöht werden. Auch werden die den einzelnen Kantonen zugeteilten Beträge auf acht Jahre eingefroren. Wenn Sie also dem Minderheitsantrag folgen, dann sind die 257 Millionen Franken für die ganze Übergangsperiode der Höchstbetrag. Selbstverständlich gälte das auch beim Mehrheitsantrag bzw. beim Entwurf des Bundesrates. Es darf aber nicht die Meinung aufkommen, man könne ja, wie das beim Grundbetrag und beim Lastenausgleich vorgesehen ist, dann wiederum erhöhen. Es gibt auch keine Teuerungsanpassung nach dem heutigen System. Die Ausgleichssumme wird also während der Übergangszeit real entwertet. Aufgrund des Wirksamkeitsberichtes entscheiden die eidgenössischen Räte, ob und in welchem Ausmass der Härteausgleich weitergeführt werden soll.
Wichtig ist auch der Aufstieg oder der Abstieg eines Kantons bzw. der diesbezügliche Mechanismus. Übersteigt der Ressourcenindex eines Kantons, der beim Übergang zum NFA ressourcenschwach ist, im Laufe der Zeit das schweizerische Mittel von 100 - wird also ein ressourcenschwacher Kanton zu einem ressourcenstarken -, verliert er seinen Anspruch auf Zahlungen aus dem Härteausgleich definitiv. Selbst wenn er wieder unter die Marke von 100 fallen sollte, erhält er keine Zahlungen aus dem Härteausgleich mehr. Der Betrag, den er verliert, wächst auch nicht anderen Bezügen an. Der Gesamtbetrag des Härteausgleiches wird entsprechend diesem Betrag reduziert. Zudem kann ein ressourcenschwacher Kanton keinen höheren Betrag aus dem Härteausgleich beziehen als zu Beginn der Übergangsperiode; der Betrag ist ja eingefroren.
Kantone, die im Zeitpunkt des Übergangs zum NFA über dem schweizerischen Mittel von 100 liegen, also ressourcenstark sind, erhalten keine Zahlungen aus dem Härteausgleich, da ja lediglich der Übergang vom alten zum neuen System abgefedert werden soll. Das gilt auch dann, wenn sie unter die Limite von 100 fallen. Die Zahl derjenigen Kantone, die Zahlungen aus dem Härteausgleich erhalten, wird also mit der Zeit schrumpfen. Zudem ist der Härteausgleich auf maximal 28 Jahre beschränkt; und nach acht Jahren - das haben wir ausdrücklich hier in diesem Saal so beschlossen - wird die verbliebene Summe um jeweils 5 Prozent pro Jahr gesenkt. Nach 28 Jahren ist in jedem Fall Schluss.
Die heutige Vorlage stellt ein auf der Globalbilanz beruhendes einheitliches Ganzes dar. Daraus sollten keine einzelnen Elemente herausgebrochen werden. Das gilt auch für den Härteausgleich gemäss Entwurf des Bundesrates. Die Grundsätze des Härteausgleichs, wie ich sie soeben dargelegt habe, waren schon in der ersten NFA-Botschaft des Bundesrates enthalten. Der Härteausgleich in der Konzeption von Mehrheit und Bundesrat stellte für viele Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ein wichtiges Element für die Zustimmung dar.
Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, auf diesem Weg zu bleiben und nicht durch eine annähernde Halbierung des Betrages für den Härteausgleich im letzten Moment berechtigtes Vertrauen zu enttäuschen. Stimmen Sie dem Mehrheitsantrag und dem Bundesrat zu!