Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2000-12-07
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-12-07
Wortprotokoll
Im Oktober 1998 stimmte dieser Rat mit 98 zu 73 Stimmen bei 9 Enthaltungen dem von der Kommission für Rechtsfragen ausgearbeiteten Entwurf zu einer Revision der Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schwangerschaftsabbruch zu. Darauf ging das Geschäft in den Ständerat. Dieser stimmte in der Herbstsession 2000 - nach einem kleinen Time-out - dem Prinzip der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches auf Verlangen der schwangeren Frau in den ersten Wochen der Schwangerschaft mit 21 zu 18 Stimmen zu.[PAGE 1428]
Um den Bedenken der CVP-Fraktion bezüglich des Schutzes des ungeborenen Lebens Rechnung zu tragen, nahm der Ständerat verschiedene Massnahmen in seine Vorlage auf. So wurde in Artikel 119 Ziffer 2 vorgesehen, dass das Abbruchbegehren schriftlich abgefasst werden muss, und vorgeschrieben, dass sich die Frau auf eine Notlage beruft. Ferner wurde vorgesehen, dass der Arzt oder die Ärztin die Frau vorher eingehend beraten muss.
Zur Unterstreichung der Bedeutung des Beratungsgesprächs wurde ein neuer Artikel 120 eingefügt, der die Unterlassung der Beratung durch Arzt oder Ärztin als Übertretung mit Haft oder Busse bestraft.
Ausserdem fügte der Ständerat eine neue Ziffer 4 in Artikel 119 ein. Sie verpflichtet die Kantone zur Bezeichnung von Kliniken, in welchen der Eingriff vorgenommen werden darf. Neu ins Gesetz aufgenommen wurde ferner die Pflicht zur Mitteilung der Schwangerschaftsabbrüche an die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 119 Ziff. 5). Ausserdem kürzte der Ständerat die Frist, innert welcher der Abbruch auf Begehren der schwangeren Frau straflos erfolgen kann, von vierzehn auf zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode.
Ihre Kommission für Rechtsfragen ist den Beschlüssen des Ständerates weitgehend gefolgt. Insbesondere hat sie sich mit 14 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen der Reduktion der Frist von vierzehn auf zwölf Wochen angeschlossen.
In der Diskussion wurde eine Abwägung zwischen den Nachteilen einer Verkürzung der Bedenkfrist für die betroffenen Frauen und den Vorteilen einer Reduktion des medizinischen Risikos vorgenommen. Zusammenfassend war man der Meinung, dass die Verkürzung keine einschneidenden Konsequenzen auf die Praxis haben würde. Im Übrigen wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass die Vereinigung der schweizerischen Gynäkologinnen und Gynäkologen in der Vernehmlassung für eine Frist von zwölf Wochen plädiert hatte. Ihrer Meinung kommt insofern ein besonderes Gewicht zu, als sie der Problematik am nächsten stehen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die meisten Abbrüche innert der ersten zwölf Wochen vorgenommen werden.
Ich gebe aber zu, dass die Zustimmung der Kommission für Rechtsfragen zu dieser Fristverkürzung vor allem eine politische Konzession an den Ständerat war.
Kein Problem hatte die Kommission für Rechtsfragen mit der ausdrücklichen Aufnahme der Beratungspflicht durch einen Arzt oder eine Ärztin. Wir waren schon in der ersten Runde der Meinung, dass vor jedem therapeutischen oder medizinischen Eingriff ein Beratungsgespräch stattfinden muss, ganz besonders dann, wenn sich die Frage stellt, ob der Eingriff überhaupt stattfinden solle. Nach Meinung der Kommission gehört zu dieser Beratungspflicht in erster Linie ein Gespräch zwischen Ärztin/Arzt und Patientin. Es soll der Ärztin oder dem Arzt über die Haltung der Patientin, ihre Lebensumstände und allfällige Ambivalenzen Aufschluss geben.
Schliesslich möchte ich an dieser Stelle einmal mehr darauf hinweisen, dass wir mit diesem Modell zur strafrechtlichen Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs nicht mehr und nicht weniger tun, als Recht und Praxis miteinander in Übereinstimmung zu bringen.
Sowohl in der Kommission als auch im Ständerat wurde überdies über die Frage einer Gesetzesbestimmung diskutiert, welche das Recht auf Verweigerung der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch regelt. Nach einer Rechtsbelehrung seitens des Bundesamtes für Justiz wurde darauf verzichtet. Nach dessen Auffassung gehört die Regelung dieser Frage in den Kompetenzbereich der Kantone; der Bund hat keine verfassungsrechtlichen Kompetenzen, dazu Bestimmungen zu erlassen.
Soweit die Einführung zur Detailberatung der Differenzen.