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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2008-03-10

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2008-03-10

Wortprotokoll

Ich erlaube mir, den Fächer Ihrer Frage etwas zu öffnen und Ihnen zu sagen: Wenn ein Schweizer in Italien zu schnell fährt, ist die Folge die, dass der Führerausweis im Inland so lange entzogen bleibt, wie das Fahrverbot im Ausland andauert. Wenn es um Frankreich geht, wird der Führerausweis entzogen, wenn der Tatortstaat darum ersucht. In Österreich ist es so, dass der Entzug nach den österreichischen Bestimmungen erfolgt. Das ist das, was wir hier auch wollen; wir wollen, dass das nach unseren schweizerischen Bestimmungen passiert.

In Schweden wird eine Massnahme im Inland ausgesprochen, sofern die ausländische Massnahme rechtskräftig ist. Hat der Betroffene einen Rekurs gemacht und landet beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, so wartet man ab, bis das so weit ist, und erst dann erfolgt der Entzug. In Norwegen wird ein Führerausweisentzug ausgesprochen, sofern die Bestrafung für das Delikt nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Luxemburg, das haben Sie genüsslich erwähnt: Da gibt es grundsätzlich keinen Entzug bei Auslandtaten. Erfährt aber die zuständige Behörde von einer Auslandtat, so prüft sie die Einträge der betroffenen Person. Bei mehreren Auslandtaten kann sie auch einen Entzug vornehmen. Belgien, Holland: keine Massnahme. Griechenland: Der Führerausweis wird unter Berücksichtigung der Dauer der ausländischen Massnahme entzogen. [PAGE 171]

Deutschland: keine Massnahme, ausser die zuständige Behörde erfährt von Widerhandlungen, die Zweifel an der Fahreignung wecken. Das kommt also etwas darauf an. Wenn einer statt mit 80 mit 90 fährt - na ja, es heisst, das sei schon vorgekommen und sogar die Schweizer Polizei habe ein Auge zugedrückt. Aber wenn einer mit 200 Sachen durch den Loppertunnel fährt, dann weckt das natürlich schon Zweifel, und dann würde auch Deutschland etwas tun.

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