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Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2008-03-11

Wortprotokoll

Zu den Minderheitsanträgen: Den Minderheitsantrag zu Artikel 16b Absatz 3 finden wir nicht unbedingt nötig, ehrlich gesagt. Aber er wäre auch nicht schädlich, weil diese Garantien ohnehin in anderen Absätzen geregelt sind, da ja die Daten diebstahlsicher aufbewahrt werden müssen und vor Missbrauch geschützt werden sollen.

Jetzt zu den Minderheitsanträgen zu Artikel 16b Absatz 4: Wir schlagen Ihnen vor, die Daten 100 Tage aufzubewahren und sie dann zu vernichten. Das empfinden nun zwei Minderheiten als zu lang. Die eine will, dass die Daten nach 30 Tagen, die andere sogar, dass sie nach 4 Tagen vernichtet werden. Wir sind der Auffassung: Es kommt doch gar nicht darauf an, wie lange diese Daten irgendwo aufbewahrt werden, sondern es kommt darauf an, wie sicher sie aufbewahrt werden, damit kein Unberechtigter Zugang dazu hat; das ist doch das Kriterium. Dass sie diebstahlsicher aufbewahrt werden müssen, dass sie vor Missbrauch zu schützen sind, das ist ja ausdrücklich garantiert, und das ist das wichtige Kriterium; da könnten sie noch sehr viel länger als 100 Tage aufbewahrt werden. Aber wir schlagen jetzt diese 100 Tage vor.

Die Regelungen, unter welchen Umständen Einsicht in diese Aufzeichnungen genommen werden darf, sind ja dann ihrerseits wieder in Absatz 5 klar und abschliessend vorhanden. Ich könnte mir vorstellen, dass Benjamin Franklin und George Orwell und alle mit dieser bundesrätlichen Lösung ganz zufrieden wären, weil eben die Daten sicher aufbewahrt werden.

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