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Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-12-07

Wortprotokoll

Bei Artikel 9a Absatz 2 geht es um die Frage, was in einen Leasingvertrag hineingehört. Wir verfolgen hauptsächlich zwei Zielsetzungen, wenn es um die Regelung des Vertrages geht:

1. Es müssen Missbräuche verhindert werden.

2. Es muss Transparenz gegenüber den Konsumenten und Konsumentinnen hergestellt werden.

Zu Buchstabe a schlägt Ihnen die Minderheit eine Ergänzung vor: Wer den Leasingvertrag regeln will, muss ein Problem beachten, welches beim gewöhnlichen Barkredit nicht existiert. Der Leasingnehmer, die Leasingnehmerin sieht kein Geld, sondern nimmt eine Sache entgegen. Was zwischen Lieferant und Leasinggesellschaft geschieht, bleibt im Dunkeln. Mit Manipulationen beim Anfangs- und beim Endwert lassen sich nicht deklarierte Verteuerungen einbauen. Der Jahreszins beträgt beispielsweise 15 Prozent auf einem Anfangswert, der künstlich in die Höhe geschraubt wurde. Die Verpflichtung, den wirtschaftlichen Wert anzugeben, soll dafür sorgen, dass in stossenden Fällen der Vertrag nichtig ist, weil ein unrealistischer Wert angegeben worden ist.

Zu Buchstabe abis schlägt Ihnen die Minderheit ebenfalls eine Ergänzung vor: Kaufpreis und Kredit sind nicht identisch. Auch zu dieser Problematik fehlen in der ständerätlichen Fassung die nötigen Normen. Der Ständerat war sich dieser Problematik vielleicht auch nicht bewusst. Er hat es auf alle Fälle versäumt, die unabdingbaren Normen aufzustellen, welche ganz im Sinne des Konzeptes unseres Konsumkreditgesetzes und der EG-Richtlinie über den Verbraucherkredit liegen. Es geht darum, Transparenz herzustellen und sicherzustellen, dass Konsumentinnen und Konsumenten beim Vertragsabschluss optimal informiert sind.

Die vorgeschlagene Bestimmung will dafür sorgen, dass die Beträge, welche die Leasingnehmerinnen und Leasingnehmer zu verzinsen haben, nicht überhöht werden. Die deklarierten Werte sollen möglichst den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Konsumentinnen und Konsumenten bezahlen gemäss Konzept Ständerat nicht nur Zinsen, sie verzinsen überdies einen künstlich überhöhten Betrag. Dieser Tendenz wollen wir mit unserem Minderheitsantrag entgegensteuern.

Zu Buchstabe bbis: Wir möchten hier schlicht und ergreifend eine Bestimmung ins Konsumkreditgesetz aufnehmen, welche im Mietrecht eine Selbstverständlichkeit ist. Was wir vorschlagen, entspricht mit Anpassungen Artikel 257e im Obligationenrecht.

Zu Buchstabe bter ebenfalls ein Ergänzungsvorschlag: In einem Gebiet, wo die Konsumentin oder der Konsument kein Geld sieht, sondern nur die finanzierte Sache bezieht, drohen Höchstzinsvorschriften toter Buchstabe zu bleiben. Das Risiko besteht, dass diese Höchstzinsvorschriften pro forma beachtet werden, indem sie auf Beträge bezogen werden, welche nicht der Realität entsprechen. In aller Regel bezahlt der Leasingnehmer oder die Leasingnehmerin bei Übernahme bereits einen Betrag - eine Kaution, einen ersten grossen Leasingzins, Bereitstellungskosten, mitunter eine Grundgebühr -, sodass der Kredit bzw. die Finanzierung dieses Kredites deutlich weniger hoch ist als der deklarierte Kaufpreis. Es kommt hinzu, dass der Lieferant der Leasinggeberin meistens Vergünstigungen gewährt, welche die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer nie erfährt.

Mit der Bestimmung von Absatz 2 Buchstabe d, die wir Ihnen ebenfalls als Ergänzung zur bisherigen Fassung vorschlagen, soll nur verdeutlicht werden, was in einem Konsumkreditgesetz eigentlich zu den Selbstverständlichkeiten gehören sollte, nämlich dass die Leasinggesellschaft nur auf jenen Beträgen Zinsen verlangen darf, welche sie effektiv finanziert. Dass selbst ein solch trivialer Vorschlag, der nun wirklich eine Selbstverständlichkeit ausdrückt, in der WAK in der Minderheit geblieben ist, zeugt davon, dass man sich wirklich nicht darum bemüht hat, Transparenz herzustellen, wie es eigentlich dem Konzept des Konsumkreditgesetzes entsprechen würde. Wenn selbst dieser Antrag nicht durchkommen sollte, können Sie auf die unverständliche Formel zur Berechnung des Zinssatzes im Anhang des Gesetzes verzichten. Was macht es nämlich für einen Sinn, bei der Berechnung des Zinssatzes akribisch genau zu sein, wenn die Basis, auf welcher er zu berechnen ist, völlig schwammig festgelegt wird?