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Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2008-03-17

Wortprotokoll

Der Bundesrat hält einleitend fest, dass sich die nachfolgend genannten Zahlen auf die von der Militärjustiz durchgeführten Militärstrafverfahren wegen Verletzungen der Dienstleistungspflicht beziehen. Der Oberauditor ordnet solche Militärstrafverfahren erst auf Antrag der zuständigen Militärbehörden des Bundes und der Kantone an.

Der Bundesrat kann die Fragen zusammengefasst wie folgt beantworten: Die statistischen Auswertungen geben einzig über die Anzahl der jährlich insgesamt eröffneten militärgerichtlichen Untersuchungen Auskunft, ohne dabei nach Deliktstypen zu differenzieren. Im Jahre 1999 wurden insgesamt 1772 Verfahren eröffnet. Die Spitze war vor zwei Jahren mit 2560 Verfahrenseröffnungen erreicht. Letztes Jahr eröffnete die Militärjustiz 2394 Verfahren.

Die statistischen Angaben zu den Erledigungsarten der Militärstrafverfahren werden auch nach Deliktstypen aufgeschlüsselt. Sie zeigen, dass seit 1999 jeweils rund 80 Prozent der Urteile beziehungsweise Strafmandate wegen Verletzungen der Dienstleistungspflicht ergingen. Letztes Jahr lag der Anteil bei rund 74 Prozent. In absoluten Zahlen ausgedrückt ergingen 1999 insgesamt 579 Gerichtsurteile beziehungsweise Strafmandate wegen Verletzungen der Dienstleistungspflicht. 2007 waren es rund 990; dies entspricht ungefähr einer Verdoppelung. Von einer Verzehnfachung in den letzten zehn Jahren kann demnach nicht die Rede sein.

Die kantonalen Militärbehörden erledigen bei Nichteinrücken zum Orientierungstag, zur Rekrutierung und zum Nachschiesskurs bei den ersten drei bis vier Malen das Problem dieser Missachtung direkt im Rahmen eines Disziplinarstrafverfahrens. Bei sehr kurzen Militärdienstleistungen von einem oder mehreren Tagen wird auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet und direkt ein Disziplinarstrafverfahren eingeleitet. Bei den jährlich insgesamt durch die Militärgerichte ausgesprochenen Urteilen und Einstellungsverfügungen kann ein Freispruch oder eine Einstellungsverfügung mit einer Disziplinarstrafe verbunden werden. Diese Disziplinarstrafen werden in den erwähnten statistischen Auswertungen jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Für das Jahr 2007 ergab eine Sonderzählung, dass etwa in einem Viertel der eingestellten Militärstrafverfahren eine Disziplinarstrafe ausgesprochen wurde. Mit Blick auf die Gerichtsurteile wurde bei rund zehn gerichtlichen Freisprüchen auf eine Disziplinarstrafe erkannt.

Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der allgemein ansteigenden Fallzahlen von Militärstrafverfahren aufmerksam. Armeeangehörige, die trotz eines Aufgebotes unentschuldigt nicht zu einer Militärdienstleistung einrücken, haben die vom Gesetzgeber im Militärstrafgesetz vorgesehenen Konsequenzen zu tragen.

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