Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2008-03-17
Wortprotokoll
Die Schweiz verfügt seit 1986 mit dem Umweltschutzgesetz über eine rechtliche Grundlage für den Bodenschutz. Das Thema ist heute auf politischer Ebene anerkannt, und das Bewusstsein für den Bodenschutz nimmt in der Bevölkerung zu. Dennoch sind die personellen und finanziellen Ressourcen beim Bund und bei den meisten Kantonen noch immer sehr begrenzt.
Vor diesem Hintergrund sind die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure in einem Leitbild festgelegt worden. Dazu gehören die folgenden Schwerpunkte: Der Bundesrat unterstützt die Sensibilisierung der Bevölkerung, die vor allem auch durch die privaten Natur- und Umweltschutzvereinigungen geleistet wird. Er stellt den betroffenen Kreisen die nötigen technischen Grundlagen zur Verfügung, zum Beispiel Vollzugshilfen, methodische Anleitungen und Handbücher. Daneben fördert er die Information, um die Anliegen des Bodenschutzes der Öffentlichkeit bekanntzumachen.
Der Bundesrat sorgt dafür, dass der Schutz der Lebensgrundlage Boden in alle Verordnungen des Umweltschutzrechtes eingebaut wird, welche die Begrenzung von Emissionen betreffen. Auch die Reglemente, die sich mit der Nutzung des Bodens befassen, insbesondere in der Land-, Forst- und Bauwirtschaft, müssen dem Bodenschutz Rechnung tragen. Der Bundesrat setzt sich für die langfristige Sicherung der Forschungsbedürfnisse und eine koordinierte Überwachung der Böden ein. So betreibt der Bund seit 1984 ein nationales Referenznetz. Die Kantone ergänzen dieses wo nötig und überwachen vor allem diejenigen Böden, die tatsächlich oder vermutlich belastet sind. Die privaten Büros wiederum müssen den Bodenschutz bei der Erstellung von Umweltverträglichkeitsberichten berücksichtigen, und Spezialisten, sogenannte bodenkundliche Fachpersonen, begleiten die Arbeiten auf den Baustellen. Zentral ist, dass der qualitative Bodenschutz bei der Raumplanung berücksichtigt wird. Es geht darum, die Nutzung der Böden optimal auf ihre Leistungsfähigkeit und ihre Empfindlichkeit abzustimmen. Damit wird der in der Bundesverfassung geforderten nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen Rechnung getragen.
Wir sind uns unserer Verantwortung bewusst, den nicht vermehrbaren Boden in ausreichender Menge und in einem Zustand zu übergeben, der es den künftigen Generationen erlaubt, ihn standortgemäss und gefahrlos zu nutzen.