Bortoluzzi Toni · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-03-17
Wortprotokoll
Ich bin Selbstständigerwerbender, und ich erkläre Ihnen nun, warum es gerechtfertigt ist, der Mehrheit zu folgen und den Satz bei 7,8 Prozent zu belassen. Es geht hier um zwei verschiedene Anliegen. Beim einen geht es um den Satz, also um die Beitragshöhe, beim anderen um die sinkende Skala.
Beim Antrag der Minderheit I (Rechsteiner-Basel) ist die Frage zu beantworten, warum der Selbstständigerwerbende einen niedrigeren Satz bezahlt als der Unselbstständigerwerbende. Herr Rechsteiner-Basel als Antragsteller hat das ansatzweise richtig ausgeführt. Der für die Berechnung massgebende Lohn beim Arbeitnehmer ist ohne Arbeitgeberbeiträge gerechnet - man kann also von einem Nettoprinzip sprechen -, während beim Selbstständigerwerbenden der massgebende Lohn mit dem ganzen Abzug versehen wird; das entspricht also dem Bruttoprinzip. Nun geht es ja nicht nur um die AHV-Beiträge, die unterschiedlich sind, sondern da geht es auch um die Erwerbsersatzordnung, um den IV-Beitrag. Zudem ist zu beachten, dass es auch um den Beitrag der beruflichen Vorsorge geht. Wenn Sie beispielsweise den Beitrag der beruflichen Vorsorge der Bundesverwaltung nehmen, dann reden Sie von 15 Lohnprozenten, und wenn Sie all das aufrechnen, dann kommen Sie mit dem Bruttoprinzip vielleicht ungefähr auf 120, 130 Prozent des in die Berechnung fallenden Lohnes eines Angestellten. Darf ich Sie bitten, Herr Fasel, das einmal auszurechnen, dann kommen Sie auf diese 7,8 Prozent. Wenn Sie dann noch die von Herrn Ruey erwähnte Arbeitslosenversicherung nehmen, die ja für einen Selbstständigerwerbenden mit dem Risiko selbst zu tragen ist, dann kommen Sie in eine Situation, bei der man sagen müsste, der Beitrag der Selbstständigerwerbenden sei mit 7,8 Prozent noch zu hoch.
Das ist die Situation. Darum komme ich dazu, Ihnen zu beantragen, hier bei 7,8 Prozent zu bleiben. Das tut auch die Mehrheit der Kommission, obwohl die Abstimmung dort mit 11 zu 11 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten knapp ausfiel, das gilt es ehrlicherweise dann doch auch noch zu sagen.
Der Antrag der Minderheit II (Goll) betrifft die sinkende Beitragsskala: Es sind hier natürlich ähnliche Begründungen zu nennen wie bei der Höhe des Beitrages generell. Die unterschiedliche Handhabung der Vorsorge spielt hier eine gewisse Rolle, dazu kommt die fehlende zweite und dritte Säule. Aber auch hier gibt es eigentlich keinen Anlass, etwas zu ändern.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 9 Stimmen, auch den Antrag der Minderheit II abzulehnen.