Bortoluzzi Toni · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-03-17
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat uns ja die Neuauflage der 11. AHV-Revision in zwei Teilen zukommen lassen. Der eine Teil betrifft leistungsseitige Massnahmen, der andere Teil die Einführung einer Vorruhestandsleistung.
Um es vorwegzunehmen: Die Kommission beantragt Ihnen, nur den ersten Teil zu beraten und auf die Einführung einer Vorruhestandsleistung - das wäre dann die Vorlage 05.094 - nicht einzutreten. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung, im Ergänzungsleistungsgesetz diese Vorruhestandsleistung einzuführen, muss als nicht geeignet bezeichnet werden, weil diese Leistung im Rahmen des freien Personenverkehrs dann gelegentlich "exportiert" werden müsste. Damit entfällt einer der Hauptgründe, welche ursprünglich einmal für diese Lösung gesprochen haben. Das also vorweg: Diese Vorruhestandsregelung, die der Bundesrat vorschlägt, würde gemäss Antrag der Mehrheit entfallen.
Der Bundesrat legt uns im Entwurf zu den leistungsseitigen Massnahmen - also in der Vorlage 05.093 - folgende Elemente vor, die als die wichtigsten genannt werden können: Es geht einmal um die gleiche Beitragspflicht für Männer und Frauen, das heisst um das Rentenalter 65 für beide Geschlechter; im Bereich der Beiträge dann um verschiedene kleinere Korrekturen, dazu - das verdient besondere Erwähnung - um die Aufhebung des Freibetrags für Rentnerinnen und Rentner; ferner um die Anpassung der Renten, in diesem Zusammenhang dann auch um die Anpassung des Ausgleichsfonds, dessen Stand neu auf 70 Prozent einer Jahresausgabe der AHV gesenkt werden soll, was bei Unterschreitung dieses Fondsstandes dann aber Wirkung auf die Rentenanpassung hat. Ein weiteres Element ist die Ausdehnung des heute schon bestehenden Vorbezugs, indem ab 60 Jahren halbe Renten vorbezogen werden können, allerdings immer mit einer versicherungstechnischen Kürzung. Neu soll auch der Aufschub der halben Rente möglich sein - wiederum versicherungstechnisch begünstigt -, bisher konnten nur ganze Renten bis zum Alter von 70 Jahren aufgeschoben werden. Im Sinne der Flexibilisierung zwischen dem 60. und dem 70. Altersjahr soll neu also auch der Bezug von halben Renten möglich sein. In der Übergangsregelung wird die Erhöhung des Rentenalters der Frau für die betroffenen Jahrgänge mit einem abgefederten Vorbezug begleitet; diese können davon profitieren, indem es dort also nur zum halben Kürzungssatz kommt. Das ist eine Fortsetzung der Massnahme, die bereits bei der 10. AHV-Revision, bei der Erhöhung des Rentenalters für Frauen von 62 auf 64 Jahre, eingeführt wurde.
Als letzter Punkt dann noch eine Bemerkung zu den Anpassungen in den übrigen Gesetzen, welche sonst zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass geben: Hier geht es aber im Bereich der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge doch um eine beachtliche Anpassung. Es soll im Reglement erlaubt sein, wie in der AHV Vorbezugs- und Aufschubsregelungen aufzunehmen, die dann wirklich flexible Lösungen zulassen, also gleichzeitig eine Anpassung der zweiten an die erste Säule.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, im Wesentlichen dem Bundesrat zu folgen. Hauptdiskussionspunkt war die Frage der Einführung einer Vorbezugsregelung ohne versicherungstechnische Kürzung. Eine Subkommission hat sich mit verschiedenen Modellen befasst, unter anderem auch mit Vorschlägen, die Erwerbszeit als neues Element für einen begünstigten Vorbezug aufzunehmen. Diese Variante musste verworfen werden - leider, muss ich aus persönlicher Sicht sagen, weil damit Personen mit langer Berufstätigkeit, also vor allem körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten, hätten bevorzugt werden können. Ob ein solches Modell ohne oder mit Mehrkosten ausgefallen wäre, muss nicht mehr beantwortet werden, weil der freie Personenverkehr, welcher die Gleichbehandlung vorschreibt, ein Modell mit Erwerbszeit praktisch undurchführbar gemacht hätte. In verschiedenen EU-Staaten kann die Erwerbszeit ja nicht festgestellt werden, das wird dort gar nie registriert.
Die Subkommission hat dann der Kommission ein Modell vorgeschlagen, welches sich am Einkommen orientiert. Dafür gibt es verschiedene Varianten, welche in Form von Minderheitsanträgen auf der Fahne ersichtlich sind. Die Kommissionssprecher werden dann in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Der Grundsatz, die durch die Erhöhung des Rentenalters der Frau eingesparten Mittel für ein flexibles Modell zu verwenden, hat sich in der Kommission zuerst einmal als mehrheitsfähig erwiesen. Ein Alternativvorschlag, die etwa 600 Millionen Franken für die Linderung der "Ehestrafe" zu verwenden, fand keine Mehrheit und wurde hier auch nicht mehr aufgenommen. Am Schluss der Beratung hat sich dann allerdings die Variante des Bundesrates mit Stichentscheid des Präsidenten durchgesetzt. Die wechselnden Entscheide kamen immer im Beisein praktisch aller 25 Kommissionsmitglieder zustande. Das zeigt, wie knapp die [PAGE 323] Stimmenverhältnisse in der Kommission jeweils waren. Der Verzicht seitens der Mehrheit, die AHV-Revision mit Elementen zu versehen, welche zur Leistungsausdehnung beitragen, ist grundsätzlich mit der steigenden Soziallast in unserem Land und mit der unbestrittenen Herausforderung der sich verändernden Altersstruktur unserer Bevölkerung in den kommenden Jahren zu begründen, welche die AHV natürlich besonders belastet, aber auch andere Sozialwerke einer grösseren Belastung aussetzt.
Sicher verschlechtert sich künftig das Verhältnis zwischen Erwerbstätigen und Rentnern aus Sicht der AHV; heute ist es etwa ein Verhältnis von 3 zu 1, in wenigen Jahren wird es 2,5 Berufstätige auf 1 Rentner geben. Diese Situation bedeutet eine besondere Herausforderung für die AHV. Auch wenn der derzeitige finanzielle Zustand der AHV als gut bezeichnet werden kann, sind die Aussichten aufgrund der nach wie vor steigenden Lebenserwartung und der geburtenstarken Jahrgänge, die ins Rentenalter kommen, nicht besonders rosig. Je nach wirtschaftlicher Entwicklung dürften wir in sieben bis zehn Jahren vor der Frage stehen: Wie weiter? Neue Mittel zuführen, also Abgaben zugunsten der AHV sprechen? Das wäre eine Variante. Das Rentenalter erhöhen? Das wäre eine weitere Variante. Oder die Leistungen kürzen? Das sind die Möglichkeiten, die in einem solchen Fall offenstehen. Aufgrund der Aussicht, mit solchen Fragen gelegentlich konfrontiert zu werden, beantragt Ihnen die Mehrheit eine Revision ohne Ausbau der Leistungen. Das ist ein kleiner, transparenter Schritt in die richtige Richtung.
Namens der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen also Eintreten auf die Vorlage 05.093, "11. AHV-Revision. Leistungsseitige Massnahmen". Wie vorhin bereits gesagt, beantragen wir bei der Einführung einer Vorruhestandsregelung, der Vorlage 05.094, Nichteintreten.
Nun noch ein paar Bemerkungen zur dritten Vorlage in diesem Paket: Hier geht es um die Volksinitiative der Gewerkschaften "für ein flexibles AHV-Alter". Die Initiative sieht vor, für gewisse Einkommen eine ungekürzte AHV-Rente ab Alter 62 auszurichten. Die Voraussetzung, die dazugehört, ist, die Erwerbstätigkeit aufzugeben. Auch eine Teilpensionierung ist dann möglich, mit teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Das sind die wichtigen Elemente dieser Volksinitiative.
Die Kosten dieser Massnahmen liegen bei gegen 2 Milliarden Franken. Weil auch in dieser Initiative das gleiche Rentenalter für Frau und Mann vorgesehen ist, müssen auch hier die Mehreinnahmen abgezogen werden, welche die Folge der Erhöhung des Rentenalters der Frauen sind. Das ergibt laut den Initianten eine Nettolast von etwa 1,3 Milliarden, die aufgrund dieser Initiative auf die AHV zukommen würde. Man kann aber durchaus davon ausgehen, dass dieses attraktive Angebot dann stärker benutzt wird - mit entsprechend höheren Folgekosten. Aber es lohnt sich nicht, darüber zu streiten, weil die Kommissionsmehrheit klar der Meinung ist, dass damit ein verfehltes, also generell ein falsches Signal für ein tieferes Rentenalter ausgesendet wird. Zudem ist die damit verbundene Erwerbsaufgabe oder die entsprechende Auflage kaum kontrollierbar.
Erlauben Sie mir dazu die persönliche Aussage: Erwerb und damit verbundene Arbeit zu verbieten ist meines Erachtens gesellschaftlich ein völlig verfehlter Weg.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 zu 8 Stimmen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.