Binder Max · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-03-19
Wortprotokoll
Wie die Frau Vizepräsidentin gesagt hat, ist unser Rat bereits am 6. Dezember 2007 dem Antrag Ihrer Kommissionsminderheit für Eintreten auf das Geschäft gefolgt. Die Detailberatung konnte damals nicht stattfinden, weil die Kommission das Geschäft in der Gesamtabstimmung in der Vorberatung mit einer knappen Mehrheit abgelehnt hatte. Dieser Umstand ist gleichbedeutend mit Nichteintreten. Eine wirklich geordnete Detailberatung hat damals in der Kommission nicht stattgefunden. Deshalb hat sie ihrem Auftrag entsprechend die Detailberatung zur Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung an ihrer Sitzung vom 12. Februar 2008 durchgeführt.
Zur Ausgangslage: Im Gegensatz zur Verbrauchssteuer auf Treibstoffen für Fahrzeuge werden die Erträge der Mineralölsteuer auf Flugtreibstoffen bis heute nicht für den Luftverkehr verwendet. Das ist seit je als nicht verursachergerecht betrachtet worden. Die Forderung aus Luftfahrtkreisen, diese Gelder dem Luftverkehr zukommen zu lassen, stand schon immer im Raum. Nach intensiven Beratungen in einer Subkommission der KVF - nämlich bei der Beratung der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler - kam diese zum Schluss, dass dieses Ziel nur mit einer Änderung der Bundesverfassung erreicht werden könne.
Der Bundesrat seinerseits hat aber diese Absicht bereits im luftfahrtpolitischen Bericht vom 10. Dezember 2004 festgehalten. Er schreibt dort auf Seite 1860: "Er (der Bundesrat) prüft hingegen, inwieweit die Erträge aus der heutigen Kerosinbesteuerung für den Binnenluftverkehr, welche jährlich ungefähr 60 Millionen Franken betragen, künftig zugunsten von Umweltschutz-, Security- und Safetymassnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr eingesetzt werden können." Nun, der Bundesrat hat diese Absicht in die Tat umgesetzt und präsentiert uns den vorliegenden Verfassungstext. Dabei liessen er und auch die Kommissionsmehrheit sich von der Verfassungskonformität, der sachlichen [PAGE 435] Richtigkeit, aber auch von der Chance eines positiven Resultates in der zwingend notwendigen Volksabstimmung leiten.
Wenn wir das im Detail betrachten, so können wir sagen: Der Grundsatz, wonach die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen in die allgemeine Bundeskasse geht, bleibt bestehen und gilt damit auch für die Erträge aus der Kerosinbesteuerung. Artikel 86 Absatz 3 bestimmt, dass die andere Hälfte nicht für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet wird. Damit reduzieren sich die Einnahmen der bestehenden Spezialfinanzierung Strassenverkehr. Diese Auswirkungen können aber als marginal bezeichnet werden. Der Ausfall macht prozentual sehr wenig aus. Die Kommission ist sich bei diesem Absatz eigentlich völlig einig.
Artikel 86 Absatz 3bis definiert die Einsatzmöglichkeiten der neu für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr zur Verfügung stehenden 50 Prozent des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen. Hier geschah in der Kommission, was ganz natürlich immer geschieht, sobald es ums Geldverteilen geht: Die unterschiedlichen Ansprüche konnten nicht zu einem einheitlichen Ergebnis zusammengeführt werden. Ich bitte Sie, nun zu beachten, dass wir uns hier auf der Verfassungsstufe befinden und nicht in einer Detailberatung zu einem Gesetz. Es ist mir durchaus klar, dass Regelungen auf Verfassungsstufe auf längere Frist verbindlichen Charakter haben, können sie doch nur in einer Volksabstimmung auch wieder verändert werden. Das mag im Moment vielleicht als Vorteil betrachtet werden. Allerdings nimmt diese Haltung keine Rücksicht auf zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannte Entwicklungen oder Veränderungen in der Zukunft, die sinnvollerweise eine Ausweitung oder eine Verlagerung des Verwendungszweckes des Ertrages bedingen würden.
Deshalb bleibt die Kommissionsmehrheit bei Buchstabe a sehr allgemein und offen und erwähnt als Verwendungszweck "Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht". Wir waren uns in der Kommission aber einig - das scheint mir hier wichtig zu sein -, dass der Fluglärm in der Bevölkerung das primäre und prioritäre Problem der Luftfahrt in Bezug auf die Umwelt darstellt. Die Minderheit I (Hurter Thomas) will diesem Umstand und auch dem Anliegen der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler 00.414, "Lärmschutz auf Landesflughäfen. Finanzierung der gesetzlichen Massnahmen", Rechnung tragen. Das ist ein durchaus verständliches und ehrenwertes Ziel. Die Kommissionsmehrheit ist aber ganz klar der Meinung, dass diese Bestimmung für die Verfassungsstufe zu eng formuliert ist. Wir sollten hier eigentlich verfassungskonform offen bleiben und diese Regelungen dann in der Spezialgesetzgebung im Luftfahrtgesetz einführen.
Bei Buchstabe b ist sich die Kommission einig, dass die hoheitlichen Sicherheitsmassnahmen, die bis heute Bundesaufgabe gewesen sind, nicht in dieses Gefäss transferiert werden dürfen. Sie sollen Bundesaufgabe bleiben. Beiträge sollen für Massnahmen nichthoheitlicher Art eingesetzt werden. Beim Antrag der Minderheit II (Fehr Jacqueline) geht es um einen Grundsatz: Sie will nur an konzessionierte Regionalflughäfen Beiträge ausrichten und damit die Landesflughäfen ausschliessen. Für die Mehrheit kommt das aus sachlichen Gründen nicht infrage. Zum einen würde es zu einer Benachteiligung der Landesflughäfen führen, deren Wettbewerbsfähigkeit mit dieser Vorlage ja auch gestärkt werden soll. Zum anderen ist die Bundesverfassung für diese Formulierung - Analoges gilt für die Formulierung der Minderheit I - nicht stufengerecht. Dasselbe gilt für Buchstabe c gemäss Minderheit I. Hier wollen wir auch nicht, dass Kosten für Eurocontrol transferiert, also auch aus diesem Gefäss finanziert werden können.
Die Minderheit III (Germanier) will Buchstabe b streichen. Die Überlegung dabei ist, dass angesichts der verschiedenen Verwendungszwecke zu wenig Mittel für Lärmschutzmassnahmen bleiben und somit die parlamentarische Initiative Hegetschweiler nicht erfüllt werden könnte. Dazu ist anzumerken, dass es nie das Ziel des Bundesrates war, dieses Anliegen mit dieser Vorlage zu befriedigen. Immerhin darf festgestellt werden, dass es keinen Antrag auf Abschreibung der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler gibt, sie bleibt also bestehen. Zum andern ist zu bedenken, dass diese Vorlage eine Volksabstimmung bestehen muss und deshalb verschiedene Anliegen zu berücksichtigen sind.
In Absatz 3ter will die Minderheit Fehr Jacqueline mindestens 50 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für Aufgaben im Umweltschutzbereich gemäss Artikel 86 Absatz 3bis Buchstabe a einsetzen. Die Mehrheit lehnt diese Einschränkung entschieden und klar ab. Es gilt auch hier zu bedenken, dass wir uns auf Verfassungsstufe befinden und nicht in einer Gesetzgebung. Absatz 4 wird lediglich mit der Nennung des Luftverkehrs ergänzt.
Zusammenfassend kann ich sagen, dass Ihnen die Kommission beantragt, überall der Mehrheit zuzustimmen und dementsprechend alle Minderheitsanträge abzulehnen. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission der Vorlage mit 14 gegen 8 Stimmen zugestimmt.
Ich bitte Sie, dieser Vorlage ebenfalls zuzustimmen.