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Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-09-15

Wortprotokoll

Zunächst gebe ich meine Interessenbindung bekannt: Ich bin Mitglied der sogenannt Spezialisierten Unterkommission Psychiatrie, Neurologie, Neurochirurgie der Ethikkommission des Kantons Zürich. Damit habe ich in gewissem Sinn meine erste Bemerkung bereits eingeleitet: Es ist ja nicht so, dass wir nicht in allen Forschungsbereichen schon gesetzliche Grundlagen haben. Bereits heute verfügen wir im Bereich der medizinischen Forschung über hinreichende gesetzliche Grundlagen. Das führt dazu, dass alle medizinischen Forschungsprojekte durch Ethikkommissionen bzw. spezialisierte Ethikkommissionen bewilligt werden müssen. Das ist gut so. Ich muss Ihnen aber auch Folgendes sagen: Da es sich nur um eine Nihil-obstat-Prüfung handelt, muss man sich heute auch fragen, ob genau diese Ethiklabel nicht auch missbraucht werden - nicht zuletzt von grossen Pharmakonzernen. Denn ein Nihil-obstat-Verdikt heisst noch lange nicht, dass die Prüfung eines Humanforschungsvorhabens ergeben hat, dass es ethisch tatsächlich zu bejahen sei; es heisst nur, dass dem Forschungsvorhaben aus ethischer Sicht nichts Grundsätzliches entgegensteht, was ein wesentlicher Unterschied ist.

Zum vorgesehenen Verfassungsartikel: Ich habe mich gefragt, ob es diesen Verfassungsartikel überhaupt braucht, weil wir im zentralen Bereich der medizinischen Forschung die Grundlagen ja schon haben. Warum braucht es diesen Verfassungsartikel? Es ist eine gewisse Krankheit gutmeinender Gesetzgebung, immer zu denken, man müsse alle Widersprüchlichkeiten in der Verfassung auflösen. Bereits heute haben wir zwei Grundsatzbestimmungen in der Verfassung: Wir haben auf der einen Seite den Schutz der Persönlichkeit und der Menschenwürde, und wir haben auf der anderen Seite die Forschungsfreiheit. Dies ergibt einen Widerspruch, und dieser ist im Einzelfall nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit und des Vorrangs des Grundrechtsschutzes - Letzteres sei unterstrichen - aufzulösen.

Offenbar wollte das zuständige Bundesamt hier weiter gehen, es wollte einen neuen Verfassungsartikel für Forschung mit schwerwiegenden Eingriffen am Menschen formulieren, die durch die Bestimmung zur medizinischen Forschung nicht abgedeckt sind. Zum einen wird ein Kompetenzartikel erlassen, zum anderen werden vier Grundsätze verfassungsmässig legiferiert. Dieser Kompetenzartikel hat in den Medien bereits zu Missverständnissen geführt. Es wehrten sich Sozialforscher und Sozialforscherinnen, es wehrten sich Forscher und Forscherinnen aus anderen Bereichen. Die ETH war auch am Ball, man redete da von irgendwelchen Einzelgesetzgebern in irgendeinem Bundesamt, die die Forschungsfreiheit tangieren wollten. Dem ist in diesem Sinne nicht so, weil Artikel 118a Absatz 1 gemäss richtiger Auslegung nur dann zum Zuge kommt, wenn die Forschung am Menschen den weiteren Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte erfordert. Das ist bei einem sozialwissenschaftlichen Forschungsvorhaben dergestalt nicht der Fall, d. h., diesbezüglich kommt dieser Kompetenzartikel nicht zum Zuge, und es wird auch kein entsprechendes Gesetz erlassen. Insofern zielt die Kritik nach meinem Dafürhalten in die Leere.

Kommen wir zu Absatz 2. Absatz 2 hat die wesentliche Bestimmung, dass auch Forschungsvorhaben mit urteilsunfähigen Personen grundsätzlich statuiert und erlaubt werden. Das ist ein gewisser Widerspruch zu Absatz 1. Absatz 1 besagt, nur für schwerwiegende Eingriffe in Bezug auf die Würde und die Persönlichkeit des Menschen brauche es Gesetzesbestimmungen. Gerade für diese Fälle - wir reden nur von diesen Fällen - wird die Erlaubnis, an Urteilsunfähigen Forschung zu betreiben, nun gewissermassen zur Grundmaxime erhoben. Dies erweckt Skepsis und Bedenken. Denn gerade für diese Fälle - es geht nur um schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeit und die Menschenwürde - sollte die Forschung an Urteilsunfähigen vom Grundsatz her eigentlich ausgeschlossen werden und, über eine restriktive Ausnahmeklausel, nur in Ausnahmen zugelassen werden - im Sinne des Minderheitsantrages I (Graf Maya). Gerade weil das so ist, lehnen wir diesen Absatz 2 [PAGE 1047] ab, wenn der Antrag der Minderheit I keine Mehrheit erhält. Wird der Antrag der Minderheit I abgelehnt, dann enthält das Gesetz - mit Verlaub gesagt - nämlich eigentlich nur noch unnötiges Blabla, das aufgrund aller Verfassungsgrundsätze ohnehin gilt. Wir wollen keinen Blabla-Artikel, der gewissermassen als Essenz nur die Forschung an Urteilsunfähigen auf Verfassungsebene vorschreibt. Wenn der Antrag der Minderheit I abgelehnt wird, kann man sich übrigens auch fragen: Brauchen wir dieses Gesetz überhaupt noch, oder ist es nicht einfach nur gut gemeint?