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preparatory:AB 88172

Bruderer Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-15

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir bitte noch ein paar Bemerkungen allgemeiner Natur zu diesem Absatz 1, bevor ich auf den Antrag der Minderheit und den Einzelantrag zu sprechen komme.

Nebst den Zielen ist in Absatz 1 die Kompetenz enthalten, welche durch den Gefährdungsansatz begrenzt wird. Das heisst, der Bund soll und kann nur dann Vorschriften über die Forschung am Menschen erlassen, wenn dies zum Schutz von Würde und Persönlichkeit erforderlich ist. Damit die Gefährdung Anlass zu einer möglichen Gesetzesregelung gibt, muss sie verschiedene Kriterien erfüllen. Die Gefährdung muss relevant sein - relevant sowohl vom Ausmass als auch von der Wahrscheinlichkeit her, mit welcher sie eintrifft. Weiter muss sie von der bisherigen Rechtsordnung, das heisst insbesondere vom Datenschutzgesetz, nicht gedeckt oder nicht genügend gedeckt sein. Nur dann macht sie weiter gehende Vorschriften erforderlich. Ganz wichtig: Der Entscheid, ob diese Kriterien erfüllt sind und demzufolge eine Gesetzesregelung notwendig ist, liegt bei Ihnen, respektive er liegt bei uns, beim Parlament. Es ist deshalb falsch, zu behaupten, aufgrund dieses Verfassungsartikels sei eine Forschung wie jene der Bergier-Kommission künftig nicht mehr möglich, wie es gestern in den Sonntagsmedien zu lesen war.

Ausserdem wiederhole und bestätige ich, was Herr Widmer in seinem Eintretensvotum gesagt hat: Es ist nicht so, dass bei jedem Forschungsvorhaben einzeln geprüft werden muss, ob Würde oder Persönlichkeit verletzt werden könnten, sondern der Bundesgesetzgeber als Adressat in diesem Absatz 1 entscheidet, welche Forschung aufgrund ihres Gefährdungspotenzials geregelt werden soll. Entscheiden wir also, bestimmte Bereiche wie beispielsweise die soziologische Forschung nicht mit einem Forschungsgesetz zu regeln, so ist eine mögliche Gefährdung durch ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 auch nicht mehr zu prüfen; dann gilt schlicht und einfach das, was die bisherigen Regelungen enthalten. Die Verfassung ist hier also nicht direkt anwendbar, sondern sie richtet sich an das Parlament in seiner gesetzgebenden Funktion. Es ist auch die volle Absicht dieses Verfassungsartikels, dass das Parlament über diesen Ermessensspielraum verfügt. Im Gegenzug sind jedoch die Grundsätze ganz entscheidend wichtig, auf die wir nachher bei Absatz 2 zu sprechen kommen.

Weil ich soeben die soziologische Forschung namentlich erwähnt habe, möchte ich hinsichtlich der Sozialwissenschaften überhaupt noch folgende Präzisierung machen: Forschung mit anonymen oder anonymisierten Daten wird vom Verfassungsartikel nicht erfasst, denn aufgrund der Anonymität besteht eben kein Gefährdungspotenzial. Sozialwissenschaftliche Forschungen zu nichtsensiblen Themen wie Konsumverhalten oder Mobilität, Linguistik, Studien in normalen Settings wie Schule, Arbeitsplatz usw. werden von Artikel 118a wohl ebenfalls nicht erfasst, weil eben auch hier kein relevantes Gefährdungspotenzial erkennbar ist, das nicht bereits durch bestehende Regelungen abgedeckt wäre. [PAGE 1054]

Nun zur Minderheit Graf Maya: Absatz 1 gibt die Zielsetzungen vor und gewichtet diese Zielsetzungen ja auch, sozusagen hierarchisch. Zuoberst steht die Würde des Menschen, ihr Schutz ist der eigentliche Grund für diese Regelung und ihr primäres Ziel. Gleich anschliessend folgt die Wahrung der Forschungsfreiheit. Als Drittes folgen die Kollektivinteressen, denn mit der Formulierung "Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft" ist eigentlich dieser Aspekt gemeint: dass die Forschung eben nicht nur aus individueller Sicht, sondern auch für das Kollektiv unserer Gesellschaft bedeutend ist. Der Minderheitsantrag will es aber bei den Individualrechtspositionen bleiben lassen und auf die Erwähnung der Bedeutung für das Kollektiv verzichten. Unsere Kommission hat diesen Antrag mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt.

Nun noch zum Einzelantrag Waber, den wir in der Kommission natürlich nicht prüfen und diskutieren konnten, denn er lag uns nicht vor. Deshalb kann ich mich nicht differenziert dazu äussern. Wir haben in der Kommission aber durchaus verschiedene Konzepte geprüft, und wir sind mehrheitlich zum Schluss gekommen, dass das vorliegende Konzept das richtige ist, das der Sache am besten gerecht wird. Aus diesem Grund empfehlen wir die Ablehnung des Antrages Waber.

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