Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-11
Wortprotokoll
Absatz 2 war in der Kommission bezüglich der Höhe dieser Anpassung wie andere Artikel heftig umstritten. Sie haben es bereits etliche Male gehört: Der Bundesrat hat in seinem Entwurf 80 Prozent der Teuerung als Maximum festgelegt. Die Kommissionsmehrheit - das Ergebnis lautete 13 zu 11 Stimmen - beantragt Streichung von Absatz 2, d. h. die Umwälzung auf den Landesindex der Konsumentenpreise zu 100 Prozent.
Für Geschäftsräume galt seit der Missbrauchsgesetzgebung von 1972 die Überwälzung der vollen Teuerung. Für Wohnräume hat der Bundesrat mit Verordnung auf den 1. August 1996 ebenfalls eine Anpassung vorgenommen und auch hier die volle Indexteuerung zugelassen, wohlweislich zuzüglich, kumulativ mit allfälligen Hypothekarzins- und Teuerungsanpassungen auf Gebühren und Unterhalt. Der Bundesrat hat damals die Meinung vertreten, dass dies nicht missbräuchlich sei; der vorherige, restriktivere Überwälzungssatz habe sich als zu wenig attraktiv erwiesen. Dieses System der vollen Indexteuerung hat sich in der Praxis eingependelt und kaum zu Rechtsstreitigkeiten geführt. Die Kommissionsmehrheit möchte daran festhalten.
Die Minderheit II begründet einen Satz von drei Fünfteln oder 60 Prozent mit dem Hinweis auf die Tatsache, dass im Warenkorb der Teuerung der Mietmarkt bereits vorhanden ist und so eine volle Teuerung zu einer Spiralentwicklung führt. Die Kommission hat diesen Antrag mit 14 zu 9 Stimmen als unbegründet abgelehnt.
Bei Absatz 3 geht es um eine Sicherungsmassnahme. Der Bundesrat will sich bei zwei aufeinander folgenden Teuerungsjahren mit mehr als 5 Prozent Jahresteuerung die Möglichkeit einräumen, eine Reduktion des höchstanlässigen Überwälzungssatzes zu verfügen. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen Streichung dieses Absatzes. In den letzten 40 Jahren gab es nur eine Periode, in der wir während 5 Jahren über 5 Prozent Jahresteuerung hatten, und zwar von 1971 bis 1975. Seither hatten wir nur noch in den Jahren 1981 und 1982 so hohe Teuerungen. Es handelt sich also um absolute Ausnahmesituationen. Zudem wäre auch die Durchführung einer solchen Reduktion problematisch, erfährt man die Teuerung doch erst im Nachhinein, sodass der Bundesrat rückwirkend einen reduzierten Mietzins festlegen müsste.
Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit macht die Festlegung einer Begrenzung aufgrund der Geringfügigkeit und der Problematik des Vollzugs daher keinen Sinn. Die Kommission hat den Entwurf des Bundesrates mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung und die Lösung, die Ihnen als Antrag der Minderheit II (Thanei) vorliegt, mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Der Antrag Fasel entsprechend der Version Bundesrat wurde von der Kommission wie gesagt mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt, ebenfalls der Eventualantrag Robbiani zu Absatz 2.