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Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-22

Wortprotokoll

Ich vertrete hier die Position der Mehrheit der Kommission mit Bezug auf den Minderheitsantrag Fluri zu Absatz 1 Buchstabe c, der vorsieht, dass die Zuständigkeit der Jugendgerichte erst bei einem Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten gegeben sein soll. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, man solle deren Kompetenz bereits ab drei Monaten Freiheitsentzug vorsehen. Herr Aeschbacher und Herr Fluri haben darauf hingewiesen, dass die Untersuchungsbehörde, nämlich der Jugendanwalt, in der Regel bessere Kenntnisse über den Jugendlichen hat. Er kennt ihn, er hat die Untersuchung geführt. Mit diesem Argument können Sie grundsätzlich in jedem Fall die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde vorsehen. Das gilt im Übrigen auch für das Erwachsenenstrafrecht. Auch dort muss ja auf die Persönlichkeit des Täters Bezug genommen werden.

Die Frage, die sich hier stellt, ist aber eine andere. Es ist ganz eindeutig so, dass vom Geist des Gesetzes her die Jugendgerichte dann zuständig sein sollen, wenn es um die Beurteilung eines gravierenden Delikts geht. Wie Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf bereits ausgeführt hat, ist dies im Jugendstrafrecht bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten mit Sicherheit der Fall. Deshalb, Herr Fluri, ist es zwar richtig, dass Gleiches gleich behandelt werden soll, das heisst, wo möglich soll für das Erwachsenenstrafrecht das Gleiche gelten wie für das Jugendstrafrecht. Wo es sich aber um Ungleiches handelt, muss man auch eine ungleiche Behandlung zulassen, um letztlich ein gleiches Resultat zu erhalten. Die Strafen für gleiche Delikte sind bei Jugendlichen wesentlich tiefer als im Erwachsenenstrafrecht; das ist richtig so. Entsprechend müssen aber auch früher die Gerichte eine Beurteilung vornehmen können.

Im Übrigen bringen die Kenntnisse eines Jugendanwalts, die sicher lobenswert sind, die Gefahr einer gewissen Einseitigkeit, einer gewissen Eindimensionalität mit sich. Dass es nicht dazu kommt, will man durch die Trennung der Untersuchungsbehörde von den Gerichten erreichen. Damit soll eine unabhängige Instanz die Klage beurteilen können. Dass das bei schwerwiegenden Delikten der Fall sein sollte, darüber sind wir uns einig; schwerwiegend heisst hier: bereits ab drei Monaten Freiheitsentzug.

Deshalb lege ich Ihnen nahe, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.