Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, der Minderheit II zu folgen und damit auch dem Bundesrat und dem Ständerat.
Die Mehrheit beabsichtigt mit ihrer Fassung die Beschleunigung des Abschlusses von Verfahren, indem sie eine Zehntagesfrist statuiert, innerhalb welcher nach dem Abschluss der Untersuchung ein Strafbefehl erlassen werden soll. Wir erachten eine solche Regelung als untauglich und unnötig.
Unnötig ist sie deshalb, weil nach dem allgemeinen Grundsatz des Beschleunigungsgebotes die Strafbehörden ohnehin gehalten sind, Verfahren so rasch als möglich zu Ende zu bringen. Insgesamt handelt es sich bei der Regelung der Mehrheit um deklaratorische Gesetzgebung, die in der Praxis nicht zu einer rascheren Erledigung von Verfahren führen wird.
Untauglich sind die Regelungen zum einen, weil es sich bei der statuierten Frist - das wurde heute betont - zwingend um eine Ordnungsfrist handeln muss. Es kann zweifellos nicht die gewollte Folge sein, dass ein Verfahren eingestellt werden muss, weil die Frist überschritten ist. Selbst bei einer Ordnungsfrist sind aber die Folgen einer Überschreitung nicht genau abzusehen. Richtig ist sicher, dass man nicht davon ausgehen kann, dass eine Frist eine kassatorische Wirkung hat. Es ist aber zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfahrensverzögerung immerhin zu einer Reduktion der Strafe führen kann. Und man weiss nicht, wie sich eine solche Praxis entwickeln würde. Zum andern, und das ist massgebend, hängt der Beginn der Frist allein davon ab, wann die Untersuchungsbehörde die Untersuchung als geschlossen erachtet. Damit hat es die Untersuchungsbehörde dann ja auch in der Hand, wann sie ein Verfahren abschliessen will, wenn das Gesetz eine Frist statuiert. Des Weiteren erscheint es schliesslich wenig sinnvoll, nur die letzten Tage eines Verfahrens zu begrenzen, weil man die Gesamtdauer eines Verfahrens nicht festlegen kann.
Ich möchte Sie darum ersuchen, der Minderheit II zuzustimmen und damit auch dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen.