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Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-22

Wortprotokoll

Das Beschleunigungsgebot ist ein unbestrittener Bestandteil des Strafverfahrensrechtes; es gilt sowohl im Erwachsenen- als auch im Jugendstrafverfahren. Unbestritten ist auch, dass ein beschleunigtes und rasches Verfahren besonders bei Jugendlichen extrem wichtig ist: Strafe und Vollzug sollen möglichst rasch auf die Tat folgen. Wenn Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf die Meinung vertritt, es sei gar nicht notwendig, hier besonders auf das Beschleunigungsgebot hinzuweisen, weil die Verfahrensdauer bereits jetzt angemessen kurz sei, dann ist dem zu entgegnen, dass dann ja auch nichts dagegen sprechen würde, der Kommissionsmehrheit zu folgen und diesen Grundsatz aufzunehmen, denn dann hätte er ja gar keine Wirkung. In Tat und Wahrheit ist es aber so, dass die Jugendstrafverfahren teilweise sehr lange dauern; im Kanton Zürich dauern sie durchschnittlich über 140 Tage, das sind fast fünf Monate. Dieser Durchschnittswert ist eindeutig zu hoch, deshalb ist die Kommissionsmehrheit der Ansicht, man müsse hier betonen, dass es im Jugendstrafverfahren ein besonders strenges Beschleunigungsgebot braucht.

Wenn Sie, Kollege Fluri, darauf hinweisen, das sei auch im Erwachsenenstrafrecht wichtig, muss ich Ihnen sagen: Das ist richtig, aber wir müssen hier eben zum Ausdruck bringen, dass es im Jugendstrafverfahren besonders wichtig ist. Und wenn Sie sagen, es sei rein deklaratorisch, muss ich Ihnen entgegnen: Deklaratorisch ist das Beschleunigungsgebot, wie es jetzt im Erwachsenenstrafrecht besteht und wie Sie es beantragen. Es ist nämlich bloss ein Satz in der Strafprozessordnung. Deshalb hat die Kommissionsmehrheit eben einer Lösung zugestimmt, bei der erhoben wird, wie lange die Verfahren dauern, und bei dem Gewähr besteht, dass sich die Kantone darum bemühen, eine übermässige Dauer herabzusetzen, wie auch immer sie es dann machen: sei es, indem sie organisatorische Massnahmen ergreifen, sei es, indem sie mehr Mittel zur Verfügung stellen. Es geht gerade darum, keine deklaratorische Gesetzgebung zu machen, sondern griffige Massnahmen zu ergreifen. Es ist auch kein Eingriff in die kantonale Hoheit; es geht vielmehr um die Durchsetzung eines Grundsatzes, den der Bundesgesetzgeber festgelegt hat, es geht um die Durchsetzung des Beschleunigungsgebotes.

Damit noch Freiheit besteht, damit die Unterschiede zwischen den Kantonen nicht verwischt werden und damit man Gewähr hat, dass sehr grosse Kantone mit sehr vielen Verfahren nicht mit kleinen Kantonen mit wenigen Verfahren vermischt werden, haben wir selbstverständlich keine konkrete Zahl ins Gesetz aufgenommen, sondern einen Grundsatz. Indem die Durchschnittszahlen publiziert werden müssen, haben wir eine gewisse Öffentlichkeitswirkung, und wenn die Zahlen übermässig steigen, wenn also gewisse Probleme erkennbar sind, haben wir die Gewähr, dass man Massnahmen ergreift, um die Dauer zu verkürzen; dies im Sinne einer konkreten Durchsetzung des Beschleunigungsgebotes und im Sinne eines effizienten und auf die Resozialisierung abgestimmten Strafverfahrensrechtes.