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AB 88791

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-22

Wortprotokoll

Eingangs haben wir erwähnt, dass uns die Regelung der Verteidigungsrechte am Herzen liegt und dass wir dem Beschleunigungsgebot nicht die Grundrechte opfern wollen.

Bei Artikel 24 geht es um die zentrale und für uns sehr wichtige Frage, wann ein Jugendlicher zwingend verteidigt werden muss. Ursprünglich hat der Bundesrat bei Litera a von Absatz 1 vorgesehen, dass eine zwingende Verteidigung vonnöten ist, wenn ein Jugendlicher eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens beschuldigt wird. Die Mehrheit sieht vor, dass man von einer in Aussicht gestellten Strafe von mehr als einem Monat ausgehen soll, bei der Minderheit III sind es mehr als drei Monate. Es geht hier also insgesamt nicht mehr um Bagatelldelikte.

Ich bitte Sie deshalb, im Sinne der Minderheit I die ursprüngliche Version des Bundesrates zu übernehmen.

Bei Litera c, wo es um die Frage geht, ab welcher Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine notwendige Verteidigung vorgesehen werden soll, bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen, sodass also bereits bei einer Haft von mehr als 24 Stunden von einer notwendigen Verteidigung auszugehen ist.

Ich möchte mit Bezug auf beide Anträge darauf hinweisen, dass eine Freiheitsstrafe für einen Jugendlichen eine sehr einschneidende Massnahme ist. In Anbetracht der Maximaldauer von einem Jahr für 15- bis 16-Jährige und von vier Jahren für 16- bis 18-Jährige ist bereits eine Freiheitsstrafe von ein oder zwei Monaten ein empfindlicher Eingriff, weshalb eine notwendige Verteidigung vonnöten ist.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, bei Litera a der Minderheit I und sonst der Mehrheit zu folgen.