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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22

Wortprotokoll

Zu Artikel 24 Buchstabe a bestehen drei Minderheitsanträge, Sie haben es gehört, wovon einer ein Eventualantrag ist, dessen Aufrechterhaltung vom Unterliegen eines andern Minderheitsantrages abhängt. Diese Ausgangslage macht die Stellungnahme zu den einzelnen Anträgen etwas kompliziert. Ich möchte daher zunächst kurz die Überlegungen darlegen, welche den Bundesrat zu seinem Antrag in der Fassung vom 22. August 2007 geführt haben, dem Vorschlag, der dann auch vom Ständerat angenommen worden ist. Danach werde ich kurz zu den einzelnen Anträgen Stellung nehmen.

Die Frage, wann jemand im Strafverfahren zwingend anwaltlich vertreten sein muss, hängt damit zusammen, wie schwer die zu erwartende Sanktion für die betroffene Person wiegt. Im Erwachsenenstrafverfahren haben Sie die Grenze bei einem Jahr Freiheitsentzug oder einer Untersuchungshaft von mehr als zehn Tagen gesetzt. Erwachsene, die länger als zehn Tage in Untersuchungshaft sind, müssen also verteidigt werden. Im Jugendstrafverfahren erachtet der Bundesrat eine Verteidigung bei einer Untersuchungshaft von mehr als 24 Stunden Dauer als notwendig. Das entspricht der bereits heute geltenden Regelung des Jugendstrafgesetzes, welche in die Jugendstrafprozessordnung überführt wird. Weil somit bei der Untersuchungshaft die Grenze für die notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren wesentlich tiefer liegt als im Erwachsenenverfahren, muss bei Jugendlichen bereits eine erheblich geringere in Aussicht stehende Strafe zu einer notwendigen Verteidigung führen. Andernfalls würden sich hier Wertungswidersprüche ergeben.

Aus diesen Überlegungen erachtet der Bundesrat eine Grenze von 14 Tagen Freiheitsentzug als angemessen. Die Grenze von einem oder gar von drei Monaten, wie sie die Mehrheit beziehungsweise die Minderheit III verlangt, scheint uns deutlich zu hoch zu sein. Freiheitsstrafen von einem beziehungsweise drei Monaten sind für Jugendliche bereits sehr gravierend.

Für die Erhöhung der Grenze werden häufig Kostenüberlegungen angeführt. Diese erweisen sich aber als nicht überzeugend, denn die notwendige Verteidigung bedeutet nicht zwingend, dass der Staat für die Kosten aufzukommen hat. Vielmehr sind die Kosten primär von den Jugendlichen beziehungsweise von ihren Eltern zu tragen. Nur wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, greift der Staat ein und trägt die Kosten.

Zur Minderheit I ist zu bemerken, dass deren Antrag, nämlich die Übernahme des ursprünglichen bundesrätlichen Entwurfes vom 21. Dezember 2005, zu weit geht. Nach dieser Fassung wäre die Verteidigung bei jedem Verbrechen notwendig, also auch im Falle eines Diebstahls mit einer Deliktsumme von 300 Franken. Das erscheint uns nicht sachgerecht; deshalb wurde diese Fassung geändert.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich Sie, wie folgt zu stimmen: Lehnen Sie die Mehrheit sowie die Minderheiten I und III ab, stimmen Sie der Minderheit II zu, und folgen Sie damit dem geänderten Entwurf des Bundesrates bzw. der Fassung des Ständerates.