Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-09-24
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen im Namen der Minderheit Kaufmann, bei Artikel 32 Absatz 3 die Selbstregulierungsorganisationen trotzdem aufzunehmen. Warum tue ich dies? Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf hat gesagt, die Bestimmung käme bei ihnen ohnehin zur Anwendung. Dem ist nicht so. Selbstregulierungsorganisationen sind nicht automatisch Finanzintermediäre. Sie sind privat organisiert, also eben selbst reguliert, wie der Name schon sagt. Sie sind auch nicht mit Finma oder Eidgenössischer Spielbankenkommission gleichzusetzen, die von Amtes wegen entsprechende Aufgaben haben.
Wenn es auch nur um wenige Einzelfälle geht, so kann ein einzelner Fall für die Betroffenen doch verheerende Auswirkungen haben. Meldungen machen eben nicht nur Finanzintermediäre und ihr Personal, sondern insbesondere auch Selbstregulierungsorganisationen, wenn auch nur in Einzelfällen, aber auch diese können von grosser Tragweite sein, und indirekt natürlich auch die von ihnen beauftragten Revisionsstellen. Wenn nun einzelne Meldende, wie die Finanzintermediäre, im Gesetz aufgeführt werden, müssen auch die Selbstregulierungsorganisationen aufgenommen werden. Wir sind nicht der Ansicht, dass die Bestimmung, so, wie sie vom Ständerat beschlossen worden ist, subsidiär für die Selbstregulierungsorganisationen zur Anwendung kommt. Auch diese müssen anonym bleiben, wenn es um Meldungen ins Ausland geht. Eine Bekanntgabe der Namen [PAGE 1308] der Meldenden könnte dazu führen, dass Bekannte der Täter gewarnt werden und eventuell ihre Konten abziehen, wenn sie ebenfalls, zu Recht oder zu Unrecht, Meldungen durch den Melder befürchten. Werden die Namen der Melder bekanntgegeben, dann werden diese zurückhaltender werden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, selbst wenn es - ich betone es nochmals - nur um Einzelfälle geht.