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Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2000-12-11

Wortprotokoll

Zuerst möchte ich noch einmal betonen, dass der Bundesrat alles daransetzen will, um die Probleme bei der Kontrollstelle in den Griff zu bekommen. Wir haben hier eine doppelte Verpflichtung zur Glaubwürdigkeit; zum Ersten gegenüber dem Ausland, wo wir zeigen müssen, dass wir das Problem ernst nehmen; zum Zweiten gegenüber unserer eigenen Rechtssicherheit: Wir müssen das Recht so anwenden, dass es für alle rechtsgleich und rechtssicher angewandt wird. Ich glaube, dass wir das nach den Anfangsproblemen auch erreichen können.

Nun zu den konkreten Fragen:

1. Die Eidgenössische Finanzverwaltung wird unter Beizug eines externen Gutachters die Einführung eines Schwellenwertes als Kriterium für die Unterstellung unter das Gesetz prüfen. Wir werden dabei klären müssen, ob die Einführung eines Schwellenwertes ohne Gesetzesänderung möglich ist - was ich hoffe - und welche praktischen Folgen sich aus einer allfälligen Einführung eines Schwellenwertes ergeben würden.

Der Schwellenwert ist deshalb vernünftig, weil es wichtig ist, dass wir versuchen, uns auf die grossen und markanten Fälle und möglichen Geldwäscherei-Standorte zu konzentrieren, und nicht dort tätig werden, wo vielleicht schon vom Volumen her fast nichts möglich ist.

2. Nach Ansicht der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei ist das direkte und reine Konsumgeschäft zwischen dem Warenhaus, das Karten herausgibt, und den Karteninhabern nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Das ist ein Kunden-/Konsumentenverhältnis zur Firma, weil es sich eben nicht um eine Aktivität im Finanzdienstleistungssektor handelt. Die Kundenkarte verschafft dem Kunden und dem Konsumenten - wenn Sie so wollen - lediglich eine Stundung des Kaufpreises gegenüber dem Warenhaus, das Karten herausgibt.

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Wenn dagegen mit der Warenhaus-Kundenkarte auch Leistungen bei Drittfirmen bezogen werden können - nicht beim Warenhaus, das die Karte herausgibt, also nicht bei der identischen juristischen oder natürlichen Person -, so erbringt das Warenhaus eine Zahlungsverkehrs-Dienstleistung für Dritte. In diesem Fall gilt das Warenhaus nach Auffassung der Kontrollstelle als Finanzintermediär gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes. Falls ein Warenhaus mit dieser Rechtsauffassung der Kontrollstelle nicht einverstanden ist, erlässt die Kontrollstelle eine Feststellungsverfügung, und diese kann das Warenhaus beim Eidgenössischen Finanzdepartement anfechten. Es gibt hier also einen Rechtsweg.

3. Firmen, die Inkasso-Dienstleistungen für Dritte erbringen, unterstehen nach Auffassung der Kontrollstelle grundsätzlich dem Geldwäschereigesetz. Auch dazu ist aber festzuhalten, dass die Kontrollstelle in umstrittenen Unterstellungsfällen eine Verfügung erlässt, die angefochten werden kann.

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