Lexipedia

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-25

Wortprotokoll

Das heute noch geltende Wertpapierrecht verknüpft das verbriefte Recht obligatorisch mit der betreffenden Urkunde. Wer also ein verbrieftes Recht geltend machen, übertragen möchte, der muss demzufolge auch die Urkunde vorlegen oder übertragen. Wir wissen alle, dass sich diese rechtliche Konstruktion überholt hat, dass sie mit der tatsächlichen Entwicklung nicht Schritt gehalten hat. Kapitalmarktpapiere werden heute kaum noch von den Anlegern selbst verwahrt, sondern durch Banken und Finanzintermediäre. Die Ansprüche der Anleger werden durch Gutschriften in den Depotkonten ausgewiesen. Soweit Urkunden überhaupt noch übertragen werden oder physisch vorliegen, werden diese bei einer Verwahrungsstelle zur Sammelverwahrung hinterlegt.

Mit dem raschen und umfassenden Aufbau der mediatisierten Verwahrung sind neue, verlässliche Rechtsgrundlagen notwendig. Dies wird erreicht, indem ein neues Vermögensobjekt, die Bucheffekte, geschaffen wird. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll diese Bucheffekte geregelt werden. Es ist keine Frage: Unsere Fraktion anerkennt die Notwendigkeit des vorgeschlagenen Gesetzes. Sie begrüsst den Entwurf des Bundesrates. Er ist auch in der Kommission auf breite Zustimmung gestossen, was nicht zuletzt daraus ersichtlich ist, dass nur gerade ein einziger Minderheitsantrag vorliegt und eine Frage betrifft, die wirklich nicht matchentscheidend ist, sondern einen Ermessensentscheid beinhaltet, der in guten Treuen so oder so gefällt werden kann. Es geht um Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzentwurfes. Hier wird unsere Fraktion mit der Mehrheit stimmen, denn die Schutzklausel der Schriftlichkeit, die der Bundesrat hier vorschlägt, ist unseres Erachtens deswegen nicht unbedingt notwendig, weil es sich hier doch bei den Betroffenen um Personen bzw. um Leute handelt, die mit der Materie vertraut sind, und es nicht darum geht, irgendwo eine Person zu schützen, die von der ganzen Angelegenheit keine Ahnung hat.

Wir treten auf die Vorlage 1 ein und werden dem Bucheffektengesetz zustimmen. Ebenso werden wir in der Vorlage 2 dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens vom 5. Juli 2006 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung zustimmen. Dieses Haager Übereinkommen ist ja praktisch identisch mit dem Bucheffektengesetz, wird aber eben voraussichtlich erst in einigen Jahren in Kraft treten, und so lange brauchen wir die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auch in unserem Land.