Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-25
Wortprotokoll
Die gesetzliche Bestimmung in Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 regelt die Folgen der sogenannten Handänderung. Darunter ist gemäss Gesetzeswortlaut der Wechsel des Eigentümers des Gegenstandes der Versicherung zu verstehen. Versicherungsobjekte können sowohl Grundstücke und Gebäude als auch Fahrhaben sein. Mit der Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes wurden die Rechtsfolgen der Handänderung neu geregelt. Demnach ändert der Versicherungsvertrag in der Regel im Zeitpunkt der Handänderung.
Die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken sind von diesen Änderungen, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, besonders betroffen. Dies gilt vor allem für den seit Anfang 2006 geltenden Wortlaut von Artikel 54: Vorher hatte der Neuerwerber einer Liegenschaft eine Frist von 14 Tagen ab der Handänderung, um einen laufenden Versicherungsvertrag zu kündigen, andernfalls blieb die Versicherungsdeckung erhalten. Seit dem 1. Januar 2006 gilt das Gegenteil: Wechselt die versicherte Liegenschaft den Eigentümer - dies gilt auch für Todesfälle -, ändern die laufenden Verträge zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz sind die obligatorischen Versicherungen gegen Feuer und Elementarschäden, welche vollständig auf den neuen Eigentümer übergehen. Hierbei ist aber zu beachten, dass einige Kantone für diese Risiken kein Versicherungsobligatorium kennen.
Der alte Wortlaut von Artikel 54 VVG ging grundsätzlich vom Weiterbestehen der Versicherungsdeckung aus. Die seit dem 1. Januar 2006 geltende Regelung hingegen bewirkt insbesondere im Gebäudebereich, dass der neue Eigentümer riskiert, ohne Versicherungsdeckung dazustehen, und sei es auch nur für eine kurze Zeitspanne. Ein solcher Zustand ist unhaltbar. Unterbrechungen der Versicherungsdeckung können unvorhersehbar sein und plötzlich eintreten. Zu denken ist hier namentlich an Todesfälle. Erbschaften, welche Liegenschaften umfassen, nehmen für die Abwicklung nicht selten eine beträchtliche Zeit in Anspruch.
[PAGE 1347]
Um hier Abhilfe zu schaffen, hat Nationalrat Hegetschweiler am 6. Oktober 2006 eine parlamentarische Initiative eingereicht. Die beiden WAK haben diese Initiative gemäss dem parlamentarischen Verfahren vorberaten und ihr Folge gegeben. Heute haben Sie über eine Änderung von Artikel 54 VVG zu beschliessen, die etwas weiter geht, als der Initiant dies damals vorhatte. Erstens stellt sich das Problem der Deckungslücke nicht nur bei Grundstücken, sondern auch bei Fahrnis, und zweitens entstehen Deckungslücken unter dem neuen Recht nicht nur bei Erbfällen, sondern bei Handänderungen generell. Für viele Leute ist der Kauf einer Liegenschaft etwas Einmaliges. Man denkt vielleicht nicht gerade an den Versicherungsschutz. Wenn gemäss geltendem Recht beispielsweise die Gebäudehaftpflichtversicherung unmittelbar nach dem Kauf verfällt, kann dies für den neuen Eigentümer böse Überraschungen mit sich bringen. Die Vorlage trägt diesen Umständen Rechnung, indem Ihnen die Kommission damit eine Rückkehr zum bisherigen Recht vorschlägt. Allerdings wurde die früher geltende Frist, während welcher der Käufer oder die Käuferin die bestehende Versicherung kündigen konnte, von 14 Tagen auf 30 Tage ausgedehnt. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Verlängerung dieser Frist sinnvoll ist, um dem Versicherungsnehmer genügend Zeit einzuräumen, die Sache zu prüfen. Das Versicherungsunternehmen hat jedoch eine kürzere Frist und müsste die Versicherungsdeckung innert zwei Wochen kündigen.
Eine Minderheit habe ich hier nicht zu vertreten, da der Beschluss in Ihrer Kommission einstimmig gefasst worden ist. Ich bitte Sie also im Namen der gesamten Kommission, dieser Gesetzesänderung zuzustimmen.