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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-29

Wortprotokoll

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 13. August 2008 lediglich festgehalten, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) auch während des laufenden Verfahrens, das der Schweizer Casino-Verband gegen die Qualifikationsentscheide der ESBK angestrengt hat, mit der Qualifikation von Spielen fortfahren kann. Das heisst: Die ESBK ist nach wie vor befugt, Spiele als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren. Nur Geschicklichkeitsspiele können ausserhalb von Spielbanken angeboten werden und fallen in die Kompetenz der Kantone. Gewisse Kantone haben bereits Regelungen in Bezug auf Geschicklichkeitsspiele getroffen. Das bedeutet, dass Pokerturniere, bei denen die Gewinnaussicht überwiegend von Geschick abhängig ist, nur frei ausserhalb von Spielbanken durchgeführt werden können, soweit sie nicht von kantonalen Gesetzen verboten oder reglementiert werden. Aus diesem Grund besteht nach Auffassung des Bundesrates diesbezüglich kein Handlungsbedarf.

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