Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-30
Wortprotokoll
So trocken das Thema Parlamentsrecht auch erscheinen mag, so wichtig ist es dennoch, dass das Parlament seine Position im Gefüge Bundesrat, Verwaltung und Parlament immer wieder überdenkt, klarstellt und die entsprechenden Regeln vor dem Hintergrund der politischen Dynamik anpasst.
Wir befinden uns bei diesem Geschäft in der Differenzbereinigung. Der Ständerat ist mit den meisten Vorschlägen des Nationalrates einverstanden. Er hat der Vorlage denn auch mit 30 zu 1 Stimmen zugestimmt, unter dem Vorbehalt der folgenden zwei Punkte:
1. Bei Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e geht der Ständerat inhaltlich mit dem Nationalrat einig, dass die Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen und -delegationen (KPA) aufzuheben ist. Er schlägt aber eine stringentere Formulierung vor. Die zuständigen Dienststellen sollen statt auf [PAGE 1422] Gesetzesstufe auf Verordnungsstufe präzisiert werden - das ist eine rein redaktionelle Änderung, der die SPK Ihres Rates zustimmt.
2. Die zweite Differenz betrifft die Möglichkeit der Einreichung überparteilicher Vorstösse. Sie erinnern sich, der Nationalrat hat diesen Punkt diskussionslos verabschiedet. Worum geht es? Inskünftig sollen nicht nur einzelne Ratsmitglieder, sondern auch zwei bis drei Ratsmitglieder Urheber bzw. Urheberinnen einer Eingabe sein können, dies mit dem Ziel, der parteipolitischen Polarisierung mit vermehrter überparteilicher, lösungsorientierter Zusammenarbeit entgegenzuwirken und die Konkordanzdemokratie zu stärken.
Der Ständerat findet das Anliegen lobenswert und für die Dynamik im Nationalrat durchaus von Bedeutung, nicht aber für den eigenen Rat. Damit hat er den Antrag, den wir Ihnen heute unterbreiten, eigentlich bereits skizziert. Was liegt angesichts des unterschiedlichen Funktionierens der beiden Räte näher, als unterschiedliche Regelungen vorzusehen? Die SPK-NR beantragt Ihnen deshalb eine salomonische Regelung, nämlich das Einfügen einer Kompetenznorm in Artikel 6 Absatz 2bis des Parlamentsgesetzes. Unter dem Titel "Verfahrensrechte" soll folgende Bestimmung eingefügt werden: "Die Ratsreglemente können vorsehen, dass ein Verfahrensrecht gemäss den Absätzen 1 und 2, das nach diesem Gesetz einem einzelnen Ratsmitglied zusteht, durch mehrere Ratsmitglieder gemeinsam ausgeübt werden kann." So kann der Ständerat in diesem Punkt seine Praxis unverändert beibehalten. Im Nationalrat hingegen wird es mit einer entsprechenden Anpassung des Geschäftsreglementes möglich, überparteiliche Vorstösse einzureichen.
Nach dem Nationalratsentscheid meldeten die Parlamentsdienste der ständerätlichen Kommission einigermassen überraschend, es entstünden einmalige Kosten von 120 000 Franken für die Umgestaltung elektronischer Formulare und Protokolle. Die SPK-NR hat heute Morgen offiziell Kenntnis davon erhalten, doch nach der Diskussion hat sie das Anliegen so gewichtet, dass sie Ihnen mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen nach wie vor beantragt vorzusehen, dass mehrere Ratsmitglieder gemeinsam einen Vorstoss einreichen können. Sie beantragt Ihnen, dies mit der Einführung des erwähnten Artikels 6 Absatz 2bis im Parlamentsgesetz zu verankern und bei allen anderen Artikeln die Bestimmung, dass mehrere Urheberinnen und Urheber für Vorstösse zeichnen können, entsprechend dem Ständeratsbeschluss zu streichen.
Die Minderheit der SPK-NR sieht den symbolischen Wert dieser Möglichkeit zwar schon, aber er ist ihr das Geld nicht wert. Die überparteiliche Zusammenarbeit medial sichtbar zu handhaben, ist ihr die von der Verwaltung monierten einmaligen Kosten in der Höhe von 120 000 Franken nicht wert. Sie sieht andere Möglichkeiten, dieses Anliegen zu verwirklichen.
Im Namen der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie, mit einem Ja zu Artikel 6 Absatz 2bis ihrem Antrag zu folgen.