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Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-10-01

Wortprotokoll

Im Namen der Kommission für Rechtsfragen beantrage ich Ihnen ebenfalls, auf das Gesuch einzutreten und dem Gesuch stattzugeben.

Erstens geht es in unserem Verfahren nicht darum, ausfindig zu machen, weshalb und gegen wen eine Strafuntersuchung eingeleitet werden soll. Die Frage ist, ob die formelle Voraussetzung geschaffen werden soll, damit eine Strafuntersuchung eingeleitet werden kann. Zweitens geht es darum, abzuklären, ob zwischen der inkriminierten Handlung der betroffenen Person und ihrer Tätigkeit als Parlamentarier ein Zusammenhang besteht. Drittens geht es dann darum, eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse der Strafverfolgung einerseits und dem Interesse eines geordneten Ratsbetriebes beziehungsweise dem Interesse daran, dass ein Ratsmitglied nicht zu Unrecht beschuldigt wird, andererseits. Mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen beantragt Ihnen die Kommission, auf das Gesuch einzutreten. Mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt Ihnen die Kommission, die Immunität von Toni Brunner sei aufzuheben.

Den Vorwurf des parteipolitischen Zusammenhangs, der soeben auch vom Minderheitssprecher erhoben worden ist und den wir ja auch am letzten Montag ausgiebig gehört haben, nehmen wir zur Kenntnis. Umgekehrt könnte man natürlich auch sagen, die Minderheit sei parteipolitisch motiviert. Aber ich gehe jetzt einmal davon aus, das sei nicht der Fall, man sei tatsächlich der Überzeugung, dass die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Mehrheit der Kommission ist aber der Auffassung, dass sowohl Sachlage als auch Rechtslage klar und alle vorgängig genannten Kriterien erfüllt seien. Bekanntlich hat die GPK unseres Rates eine Strafanzeige erhoben wegen Indiskretionen aus der Sitzung einer Subkommission der GPK, die mit der Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes beauftragt war. Der bereits mehrfach zitierte ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes hat uns nun ersucht, über die Immunität von Toni Brunner zu befinden. Gemäss dem Staatsanwalt könnte Nationalrat Brunner, der Mitglied der erwähnten Subkommission war, den Entwurf eines vertraulichen Berichtes vor dessen offizieller Zustellung zur Stellungnahme an das EJPD dem Generalsekretär des EJPD vorgelegt oder sogar ausgehändigt haben. Damit kommt die Frage der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Artikel 320 StGB auf. Es geht nur um die Frage der relativen Immunität, d. h. um eine Frage, wie sie in Artikel 17 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes geregelt ist.

Die Kommission hat Herrn Nationalrat Brunner am 19. Juni 2008 angehört. Dort hat er sich zusammenfassend wie folgt geäussert: Es sei eine Strafanzeige gegen Journalisten sowie gegen unbekannt erhoben worden. Danach sei er vom ausserordentlichen Staatsanwalt als Auskunftsperson und nicht als Beschuldigter oder als Angeklagter befragt worden. Somit sei formell kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Zudem sei das Schreiben des ausserordentlichen Staatsanwaltes vage und enthalte keinen Antrag, seine Immunität aufzuheben. Daraus schliesse er, dass die formellen Voraussetzungen für die Aufhebung der Immunität nicht erfüllt seien. Er weigerte sich anschliessend, zur materiellen Frage - zur Sache selbst - Stellung zu nehmen.

Die Kommission hat sich, wie bereits von meinem Vorredner erwähnt, ausgiebig mit der Frage der Dossierkenntnis beschäftigt. Die Präsidentin unserer Kommission hat Dossierkenntnis. Wir sind mehrheitlich zur Überzeugung gekommen, dass die Dossierkenntnis zur Beurteilung der Frage der Immunität nicht notwendig ist, weil wir ja nicht über die Strafverfolgung an sich zu entscheiden hatten, sondern über die Frage, ob sie überhaupt an die Hand genommen werden kann. Deswegen haben wir auf die Einsichtnahme in das vollständige Dossier verzichtet.

Zuerst also zur Frage, ob die Behauptung von Kollege Brunner richtig ist, dass es ein Strafverfahren braucht, bevor über die Frage der Immunität entschieden werden kann: Dieselbe Frage hat in Zusammenhang mit seinen Anträgen am vergangenen Montag auch der Präsident der SVP-Fraktion aufgeworfen. Sie, Herr Brunner, stützen sich dabei auf Absatz 2 von Artikel 17 des Parlamentsgesetzes, wo es tatsächlich so formuliert ist: "Das Gesuch um Aufhebung der Immunität wird von dem Rat zuerst behandelt, dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört." Sie sagen deshalb, "beschuldigt" heisse, dass ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, und das sei hier nicht der Fall. Aber die Kommission und die Praxis unseres Rates beziehen sich auf Absatz 1. Dort gibt es zwei Fassungen, eine ist die französische: "Un député soupçonné d'avoir commis une infraction ..." Das heisst, die Ermächtigung muss eingeholt werden, sobald ein Ratsmitglied im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Der deutsche Gesetzestext ist anders aufgebaut, führt aber nach unserer Auffassung zur gleichen Schlussfolgerung: Ein Strafverfahren kann nur mit der Ermächtigung der Bundesversammlung eingeleitet werden. Das heisst, all die genannten Verfahrensschritte nach den Artikeln 101, 106 und 108 der Bundesstrafprozessordnung beziehen sich auf das Verfahren nach Aufhebung der Immunität. Bevor diese Artikel zur Anwendung kommen, muss die Immunität aufgehoben worden sein, sonst kommt man gar nicht in das Verfahren gemäss Bundesstrafprozessordnung. Mit anderen Worten: Das Adjektiv "beschuldigt" in Absatz 2 von Artikel 17 ist keine strafprozessuale Qualifikation; das Parlamentsgesetz ist keine Strafprozessordnung.

Also haben wir dem Gesuch insofern stattgegeben, als wir darauf eingetreten sind. Wir haben auch festgestellt, dass der Staatsanwalt nicht gewissermassen vorsorglich einen Antrag eingereicht hat, sondern es geht um einen individuell begründeten Tatverdacht gegen Herrn Brunner. Im Brief des ausserordentlichen Staatsanwaltes, der uns vorgelegen hat, wird Herr Brunner so zitiert, dass sich daraus ergibt, dass die inkriminierte Handlung von Herrn Brunner ausgegangen ist. Herr Brunner hat das ja auch nie abgestritten. Er bezieht sich vielmehr auf die angeblich fehlenden strafprozessualen Voraussetzungen.

Der direkte Zusammenhang zwischen den vorgeworfenen Handlungen und seiner Tätigkeit als Nationalrat ist gegeben. Somit konnte sich die Kommission nach Eintreten auf das Gesuch um die materielle Frage kümmern. Hier hat die Kommission gewichtet, dass es immerhin um eine Subkommission der Geschäftsprüfungskommission geht, dass die Geschäftsprüfungskommission eine schwerwiegende Frage abzuklären hat und dass deshalb die Vertraulichkeit dieser Kommissionssitzungen höher gewertet werden muss als die von Kommissionssitzungen mit anderen, sozusagen normalen Sachgeschäften. Die Regel der Vertraulichkeit ist für die GPK von besonderer Bedeutung, vor allem wenn sie wie im vorliegenden Fall mit der Prüfung der Funktion von Institutionen beauftragt worden ist. [PAGE 1451]

Im Übrigen muss ich anfügen, dass die Wiedergabe des Schreibens des ausserordentlichen Staatsanwaltes in den Medien drei Tage nach der Kommissionssitzung auch von uns zur Kenntnis genommen worden ist und dass wir auf Antrag des Minderheitssprechers in der Kommission für Rechtsfragen - ich glaube einstimmig - beschlossen haben, Strafanzeige wegen der Publikation des Briefes des ausserordentlichen Staatsanwaltes einzureichen. Mit anderen Worten: Wir haben diese Indiskretion gleich behandelt wie andere Indiskretionen.

Mit diesen Begründungen bitten wir Sie, dem Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen stattzugeben.