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Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-10-02

Wortprotokoll

Das heute geltende Vormundschaftsrecht stammt, abgesehen vom Abschnitt über die fürsorgerische Freiheitsentziehung, noch aus den Anfangstagen des ZGB. Dass sich die gesellschaftlichen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Betroffenen seit 1907 stark verändert haben, liegt auf der Hand. Die Individualisierung der Gesellschaft verlangt nach zeitgemässen Instrumenten, insbesondere im Bereich des Erwachsenenschutzes.

Das neue Vormundschaftsrecht soll daher in Zukunft als Verbundaufgabe zwischen Betroffenen, Privaten und Behörden besser auf den jeweiligen Einzelfall und die konkreten Bedürfnisse eingehen können. Begrüssenswert ist in dieser Hinsicht vor allem das Hauptanliegen der neuen Vorlage, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen zu stärken. Dem Grundsatz "So viel Eigenständigkeit wie möglich, so viel Staat bzw. staatliche Betreuung wie nötig" soll vermehrt Rechnung getragen werden. Zentral hierfür sind die beiden neuen Instrumente des Vorsorgeauftrages und der Patientenverfügung. Beide entsprechen einem grossen Bedürfnis. Dies zeigt sich alleine schon in der Tatsache, dass diese Instrumente bereits heute verwendet werden und zum Teil auch kantonalrechtliche Regelungen dazu bestehen. Umso wichtiger erscheint es daher, diesbezüglich eine klare und einheitliche gesetzliche Regelung zu schaffen.

Eine wichtige Neuerung stellt das einheitliche Rechtsinstitut der Beistandschaft dar. Die heutigen amtsgebundenen behördlichen Massnahmen haben einen bestimmten vorgegebenen Inhalt und sind daher nicht mehr verhältnismässig. Die vorgesehenen vier Arten der Beistandschaft, welche auch miteinander kombiniert werden können, ermöglichen es, Massnahmen entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person festzulegen. Umso mehr ist aber von den Behörden Massarbeit gefordert, damit im Einzelfall nur so viel staatliche Betreuung erfolgt, wie eben nötig ist.

Eine Minderheit der Kommission verlangt nun die Rückweisung des Geschäfts an den Bundesrat mit dem Auftrag, im vorliegenden Entwurf die heutige Vormundschaftsbehördenordnung umzusetzen. Eine Rückweisung ist aber unverhältnismässig, insbesondere wenn man Veränderungen im Bereich der Organisation will. Solche Veränderungen sind im Rahmen der Beratung des Entwurfes anzubringen, wo denn auch entsprechende Minderheitsanträge vorliegen. Darüber hinaus sind bei der Organisation der Behörden klar zwei Punkte hervorzuheben:

Erstens hat die neue Erwachsenen- bzw. Kinderschutzbehörde eine Fachbehörde zu sein. Die immer komplexer werdenden psychosozialen Probleme, die es in beiden Bereichen zu bewältigen gilt, und das Ziel, möglichst Massnahmen nach Mass anzuordnen, stellen an die betroffenen Behörden hohe Anforderungen. Es entspricht daher auch einem Anliegen der heute tätigen Vormundschaftsbehörden, dass in diesem Bereich gewisse Voraussetzungen und Grenzen festgelegt werden. Das Erfordernis der Professionalität und Interdisziplinarität ist deshalb auch in der Vernehmlassung grossmehrheitlich unbestritten geblieben. Es ist auch festzuhalten, dass die Professionalität und Qualität der Vormundschaftsbehörden nicht mit Akademisierung gleichzusetzen ist; die notwendigen Kompetenzen sollen vielmehr durch Praxis und entsprechende Weiterbildung erlangt werden. Somit können auch bisherige Mitglieder der Vormundschaftsbehörden die Kriterien für die Aufnahme in eine solche Fachbehörde erfüllen.

Zweitens ist die Organisationsfreiheit der Kantone so weit wie möglich zu wahren. Für die innere Organisation der Behörde sind daher allein die Kantone zuständig. Auch die Frage, ob die Behörde diese Aufgaben weiterhin im Milizsystem erfüllt, ob sie es berufsmässig tut oder ob ein gemischtes System gewählt wird, entscheiden die Kantone. Der Erwachsenen- und Kinderschutz kann also auch in Zukunft föderal und subsidiär organisiert werden.

Die Fraktion der Freisinnigen und der Liberalen ist für Eintreten und gegen den Rückweisungsantrag.