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Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-02

Wortprotokoll

Artikel 372 Absatz 1 legt fest, wie im Falle einer urteilsunfähigen Person in Bezug auf eine Patientenverfügung vorzugehen ist. Der Entwurf des Bundesrates, dem auch der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission zustimmen, hält fest, dass der Arzt, die Ärztin anhand der Versichertenkarte abzuklären hat, ob eine Patientenverfügung vorliegt oder nicht. Die Kommissionsminderheit ist dagegen, dass die Abklärung anhand dieser Versichertenkarte erfolgen soll. Sie will dem Arzt eine allgemeine Abklärungspflicht auferlegen.

Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass die Abklärung einzig über die Versichertenkarte der sicherste Weg ist. Die Versichertenkarte wird bis zum Inkrafttreten des neuen Vormundschaftsrechtes flächendeckend eingeführt sein. Es ist für den Einzelnen dann ein Einfaches, eine Patientenverfügung dort zu vermerken. Die Mehrheit ist auch der Meinung, dass den Ärzten nicht zu viele Abklärungspflichten aufgebürdet werden dürfen. Die Statuierung einer breiten Abklärungspflicht ohne Einschränkung ist nicht praktikabel. Man kann sich fragen: Wie weit muss ein Arzt gehen? Muss er beim Hausarzt, sofern dieser bekannt ist, nachfragen? Muss er bei Angehörigen, sofern diese überhaupt bekannt sind, nachforschen? Was sind die Folgen, wenn ein wieder zur Urteilsfähigkeit zurückkehrender Patient der Meinung ist, der Arzt habe zu wenig abgeklärt und ihn nicht so, wie in der Patientenverfügung gewünscht, behandelt? Sie sehen, wir würden mit der offenen, uneingeschränkten Abklärungspflicht das Feld für unzählige praktische Probleme öffnen.

Die Kommission bittet Sie deshalb mit 8 zu 7 Stimmen bei 8 Enthaltungen, den Minderheitsantrag abzulehnen.