Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-02
Wortprotokoll
Tatsächlich ist es so, dass die Mehrheit unserer Fraktion der Mehrheit der Kommission folgen will. Und tatsächlich beruht das Argument auf der Kongruenz zu Artikel 510, den Sie auf Seite 82 der Fahne finden. Wird der Vorsorgeauftrag widerrufen, dann geschieht das unter anderem durch Vernichten der Urkunde; so weit sind sich alle einig. In der Fassung des Bundesrates wird nun zusätzlich verlangt, dass die auftraggebende Person, sofern sie den Auftrag beurkundet hat, die Urkundsperson benachrichtigen muss. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, dieses zusätzliche Verlangen zu streichen, während die Minderheit Vischer wünscht, dass die auftraggebende Person beim Zivilstandsamt die Löschung beantragen soll, sofern der Vorsorgeauftrag dort eingetragen ist.
In der Fassung des Bundesrates zu Artikel 510 Absatz 1 steht ein Satz mit gleichem Inhalt wie in seiner Version zu Artikel 362: "Hat er die letztwillige Verfügung öffentlich beurkunden lassen, so muss er die Urkundsperson benachrichtigen." Hier geht es um den Widerruf des Testaments. Unsere Kommission hat sich bei Artikel 510, also bei der Frage des Testaments, einstimmig dafür entschieden, auf einen Zusatz zu verzichten, also bei der Version des Ständerates zu bleiben. In Kongruenz dazu empfiehlt Ihnen die Mehrheit nun, den Zusatz bei Artikel 362 ebenfalls zu streichen und gleichzeitig den Minderheitsantrag Vischer abzulehnen. Nehmen wir den Minderheitsantrag Vischer an oder streichen wir den Zusatz der Bundesratsversion nicht, dann provozieren wir eine Inkongruenz innerhalb der Vorlage. Wir beantragen Ihnen hiermit, beim geltenden Recht zu bleiben.
Für das Anliegen der Minderheit Vischer haben wir auch ein gewisses Verständnis. Denn es sollte in der Tat sichergestellt sein, dass keine widerrufenen Vorsorgeaufträge im Zivilstandsregister eingetragen sind. Allerdings muss auch erwähnt werden, dass die Form einer Urkunde und deren Verwahrung kantonal geregelt sind. Wenn kantonal geregelt ist, wie die Urkundsperson die Urkunden zu archivieren oder zu [PAGE 1516] hinterlegen hat, dann macht es aus unserer Sicht keinen Sinn, auf Stufe Bund eine Ordnungsvorschrift zu verbuchen. Unsere Fraktion ist überzeugt, dass eine entsprechende Ordnungsvorschrift nicht an dieser Stelle notiert werden soll.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.