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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-10-02

Wortprotokoll

Ich möchte Sie auch bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Artikel 374 sieht für urteilsunfähige Personen eine gesetzliche Vertretung vor, d. h. eine Vertretungsmacht, die nicht auf dem Willen der vertretenen Person beruht, sondern eine Vertretung kraft Gesetzes ist. Eine solche Vertretung kraft Gesetzes muss im Interesse des persönlichen Verkehrs auf klaren Fakten beruhen, zumal das vorliegende Vertretungsrecht nicht Belanglosigkeiten betrifft, sondern insbesondere die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte, das Öffnen der Post usw.

Im Falle einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft besteht die erforderliche Klarheit über diese Beziehung. Anders ist es im Falle eines Konkubinats. Dort kann es durchaus einmal fraglich oder zumindest zweifelhaft sein, ob ein Konkubinatsverhältnis im Sinne des Antrages der Kommissionsminderheit besteht oder eben nicht. Es kommt hinzu, dass das vorgeschlagene Vertretungsrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners materiell lediglich eine Erweiterung der bereits heute nach Eherecht bzw. Partnerschaftsgesetz bestehenden Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft bedeutet. Im Konkubinat fehlen hingegen eine gesetzliche Vertretung, eine gesetzliche Beistandspflicht, ein gesetzliches Vertretungsrecht, ein Auskunftsrecht oder eine Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen sowie eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Deshalb bliebe das von der Minderheit vorgeschlagene Vertretungsrecht nun eine rein punktuelle Massnahme, die nicht in eine rechtlich abgesicherte Gemeinschaft eingebettet werden könnte, dies im Gegensatz zur Ehe oder eben zur eingetragenen Partnerschaft.

Konkubinatspaare sind gehalten, bzw. sie haben die Möglichkeit, ihre Vertretung durch Vollmacht zu regeln. Ich denke, das wäre auch ein guter Weg. Wer nicht in einer Beziehung lebt, für die von Gesetzes wegen Rechte und Pflichten klar definiert sind, muss mehr Vorsorge treffen, um die für ihn geltende Rahmenordnung durch Willenserklärungen dann auch zu gestalten. Das lässt sich auch ohne Weiteres machen. Der Entwurf nimmt im Übrigen auf Konkubinatspaare durchaus Rücksicht. Gestützt auf Artikel 420 betreffend besondere Bestimmungen für Angehörige kann auch ein Konkubinatspartner als Beistand eingesetzt werden und damit in den Genuss gewisser Erleichterungen kommen.

Ich möchte Sie daher bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.