Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-10-02
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Grundprinzip ist, dass eine Person, die freiwillig in eine Klinik eingetreten ist, diese jederzeit auch wieder verlassen darf. Trotzdem ermöglicht der bundesrätliche Entwurf die Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener für höchstens drei Tage. Die Zurückbehaltung muss aber im Interesse der betroffenen Person selbst oder dann im Interesse und zum Schutze der Öffentlichkeit sein. Sie unterliegt strengen Voraussetzungen.
Der Antrag der Minderheit will entsprechend der Lösung im Vernehmlassungsentwurf die Möglichkeit zur Zurückbehaltung auf 48 Stunden beschränken. Im Vernehmlassungsverfahren ist die Frist von 48 Stunden kritisiert worden - ich meine, zu Recht -, vor allem auch von Institutionen, also von entsprechenden Kliniken, die auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung hingewiesen haben. In der Praxis wird es nicht in jedem Fall möglich sein, innert 48 Stunden einen vollstreckbaren Unterbringungsentscheid zu fällen. Dem Entscheid müssen nämlich verschiedene Stufen vorausgehen: Insbesondere muss eine Meldung der Klinik an die zuständige Instanz erfolgen, dann ist eine persönliche Anhörung des Patienten bzw. der Patientin erforderlich, dann eine schriftliche Verfügung - und all dies unter Umständen über das Wochenende. Je nach kantonaler Regelung der ärztlichen Einweisungszuständigkeit wird die Erwachsenenschutzbehörde und nicht ein klinikfremder Arzt den Unterbringungsentscheid fällen müssen. Ausserdem reichen 48 Stunden für eine kompetente Beurteilung in einer komplexen Situation - und solche sind es oft - nicht aus. Konkret kann dies bedeuten, dass die zurückbehaltene Person auch dann entlassen werden müsste - ganz einfach, weil die Frist abgelaufen wäre -, wenn dies objektiv gar nicht in ihrem Sinn liegen würde. Das kann es wohl nicht sein.
Der Bundesrat hat diese Argumente ernst genommen, vor allem weil sie auch von Kliniken vorgebracht wurden. Er hat im Entwurf deshalb diese Frist von 48 Stunden auf drei Tage erhöht. Zu bedenken ist, dass es sich hierbei um eine Maximalfrist handelt, also nicht um eine Minimalfrist. Das heisst, die zuständige Einweisungsbehörde oder Einweisungsinstanz muss in jedem Fall ohne Verzug handeln, und sie ist verpflichtet, einen Entscheid im Einzelfall so rasch wie möglich zu fällen. Namentlich im Fall der Gefährdung der Öffentlichkeit - auch das kann es sein - wird die Erwachsenenschutzbehörde nicht einfach ein Klinikgutachten absegnen können. Falls die entscheidende Behörde noch einen Sachverständigen beiziehen muss oder will und eine persönliche Anhörung durchführen muss, und dies allenfalls noch am Wochenende, dann reichen 48 Stunden einfach nicht aus.
Ich möchte Sie daher bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.