Lexipedia

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-15

Wortprotokoll

Zu den Absätzen 2 und 2bis: Es geht um das Verfahren des Armeeausschlusses. Der Bundesrat hat in Absatz 2 vorgeschlagen, dass für den Entscheid der Führungsstab gewisse Unterlagen, Dokumente, Register beiziehen oder einsehen kann. Der Nationalrat hat nun festgelegt, dass in Strafakten und Strafvollzugsakten sowie in das Strafregister durch den Führungsstab Einsicht genommen werden "muss". Wir möchten beim "kann" bleiben, denn es ist nicht unbedingt nötig, dass unbedingt in jedem Fall Einsicht in Strafakten genommen werden muss, beispielsweise kann ein Auszug aus dem Strafregister genügen. Es ist sachgerechter, wenn wir beim Einsichtnehmen-Können bleiben und damit eine gewisse Beweglichkeit schaffen. Wo es die Umstände gebieten, muss dann aufgrund des Einsichtnehmen-Könnens Einsicht genommen werden.