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Bürgi Hermann · Ständerat · 2008-09-16

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-09-16

Wortprotokoll

Die Vorlage 1 der Teilrevision des BVG mit dem Titel "Strukturreform" hat gemäss Botschaft des Bundesrates im Wesentlichen zum Ziel, die direkte Aufsicht und die Oberaufsicht zu stärken. Wenn ich mich zu dieser BVG-Revision äussere, so deswegen, weil die Kommission im Zusammenhang mit den Anlagestiftungen eine wichtige Weichenstellung vorgenommen hat. Ich lege in diesem Zusammenhang meine Interessenbindung offen: Ich bin Stiftungsratspräsident einer von Pensionskassen gegründeten Anlagestiftung. Mit den Anträgen der Kommission erhalten die Anlagestiftungen in den Artikeln 53g bis 53k eine rechtliche Verankerung im BVG. Im Weiteren wird in Artikel 64a Absatz 3 klargestellt, dass diese Anlagestiftungen der Oberaufsichtskommission gemäss BVG unterstellt sind, womit nun eben auch die vom Bundesrat offengelassene Frage beantwortet worden ist.

Diese Anträge der Kommission sind sehr zu begrüssen. Das Instrument Anlagestiftung wurde im Jahre 1967 eigens und ausschliesslich für die kollektive Anlage von Geldern der beruflichen Vorsorge geschaffen. Mit einem Gesamtvermögen - Frau Forster hat es schon angetönt - von sage und schreibe rund 92 Milliarden Franken bewirtschaften diese Anlagestiftungen einen substanziellen Teil, nämlich 17 Prozent, des Vermögens der beruflichen Vorsorge sowie der Säule 3a. Die Anlagestiftungen bilden einen festen Bestandteil des schweizerischen Systems der beruflichen Vorsorge. Es ist deshalb zweifellos richtig, für die Anlagestiftungen eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen. Mit der Verankerung im BVG, so, wie es die Kommission vorschlägt, ist die richtige und naheliegendste Lösung gefunden worden. Mit der Einführung der erwähnten Artikel ins BVG sind die Anlagestiftungen explizit im Gesamtzusammenhang mit der beruflichen Vorsorge verankert. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die weitere Entwicklung. Es wird zudem Klarheit bezüglich der zukünftigen Ausgestaltung dieses Anlageinstruments geschaffen. Gestatten Sie mir in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass bei derartigen Anlagestiftungen die Anlagevorschriften nicht neu erfunden werden müssen. Der Anlegerkreis von Anlagestiftungen sind ausschliesslich Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Aus den Vorschriften über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ergibt sich ohne Weiteres, was und wie Anlagestiftungen anlegen dürfen. Ich verweise auf die BVV 2, die diesbezügliche Verordnung zum BVG.

Auch bezüglich der Aufsicht über die Anlagestiftungen hat die Kommission eine gute Lösung gefunden. Man hätte sich auch eine Beaufsichtigung der Anlagestiftungen durch eine Direktaufsicht bei den Kantonen und dann eine Oberaufsicht durch den Bund vorstellen können. Aber mit der nun vorgeschlagenen Lösung wird das entscheidende Ziel erreicht - und das ist wesentlich -, nämlich die Garantie der Überwachung der Tätigkeit der Anlagestiftungen einerseits, verbunden mit einer einheitlichen Rechtsanwendung im Rahmen der Aufsicht.

Gestatten Sie mir im Rahmen des Eintretens noch einen Hinweis auf die Detailregelung. In Artikel 53i Absatz 1 wird festgehalten, dass die Anlegerversammlung Bestimmungen über die Anlagen der Vermögen erlässt. Wenn dieser Gesetzestext in dem Sinne zu verstehen ist, dass es um Anlagerichtlinien geht, so möchte ich darauf hinweisen, dass eine solche Vorschrift praxisfremd ist. In allen Anlagestiftungen werden die Anlagerichtlinien vom Stiftungsrat erlassen, was auch zweifellos richtig ist. Anlegerversammlungen finden in der Regel nur einmal jährlich statt. Anlagerichtlinien müssen jedoch unter Umständen relativ rasch angepasst werden. Eine zeitgerechte Anpassung der Anlagerichtlinien - auch unter dem Aspekt "time to market" - ist nur möglich, wenn die Kompetenz dafür dem Stiftungsrat zusteht. Ich wollte das ursprünglich als Hinweis für den Zweitrat einbringen; ich habe nun festgestellt, dass Kollege Schweiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ich ersuche Sie hier im Rahmen des Eintretens mit diesen Ausführungen, den Antrag Schweiger zu unterstützen. Er ist absolut gerechtfertigt.

Ein weiterer Hinweis betrifft Artikel 53i Absatz 3, mit dem die Bildung von Anlagegruppen mit nur einem einzigen Anleger nicht mehr möglich sein wird. Die Möglichkeit, sogenannte Einanleger-Anlagegruppen zu bilden, sollte den Anlagestiftungen weiterhin offenstehen. Ich gebe das zu Protokoll und ersuche den Zweitrat, dieser Frage weiter nachzugehen.

Im Sinne einer abschliessenden Bemerkung stelle ich fest: Den Anlagestiftungen, welche nur schweizerischen Einrichtungen der zweiten Säule und der Säule 3a sowie patronalen Wohlfahrtsfonds offenstehen, kommt im Rahmen der Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern eine wichtige Rolle zu. Die Kosteneffizienz der Anlagestiftungen, der klar umschriebene Anlegerkreis, das Ausmass des Selbsthilfegedankens sowie die gut ausgebauten Mitwirkungsrechte der Anleger sind die wichtigsten Merkmale der Anlagestiftungen. Die Sicherung des Bestandes dieser Anlagestiftungen mit der nun vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung sowie die Schaffung einer zweckmässigen Aufsicht über diese Anlageinstrumente liegen im wohlverstandenen Interesse sowohl der Arbeitgeber als auch der Versicherten und der Rentner.

Ich ersuche Sie, auf diese Vorlage einzutreten, den Anträgen der Kommission zu folgen und den Antrag Schweiger zu unterstützen.