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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Es ist richtig, was Kollege Schweiger gesagt hat: Wir haben es hier mit den Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung zu tun. Dieses oberste Organ ist eben auch mit der "periodischen Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung" betraut. Wir haben darüber recht lange diskutiert, und die Diskussion, die wir jetzt geführt haben, ersetzt wahrscheinlich auch gerade die Diskussion zu Artikel 52e Absatz 1 Buchstabe abis. Ich glaube, wir haben sie dann bereits geführt.

Was war unsere Überlegung? Es liegt nach Auffassung der Mehrheit - es war eine ganz knappe Mehrheit - im Verantwortungsbereich des obersten Organs, zu entscheiden, welche Fachperson es für diese Aufgabe allenfalls beiziehen will. Es soll das oberste Organ entscheiden, ob es den Experten für berufliche Vorsorge oder einen Anlagespezialisten im engeren Sinn beiziehen will. Wir haben zu Beginn von Kosten gesprochen. Wir wollten vermeiden, dass man diese [PAGE 568] Aufgabe zwingend gerade wiederum dem Aktuar auferlegt. Wenn man die Aktiv- und die Passivseite betrachtet, ist Folgendes zu sagen - ohne den Aktuaren zu nahe treten zu wollen -: Grundsätzlich ist der Aktuar ja eigentlich eher auf die Passivseite spezialisiert. Selbstverständlich gibt es auch Aktuare, die grosse Kompetenzen betreffend die Aktivseite haben. Aber unseres Erachtens soll das oberste Organ entscheiden, ob es für die Beantwortung dieser Frage eben eher den Aktuar oder einen Anlageexperten beiziehen will.

Darum lade ich Sie hier ein, den Antrag Graber Konrad und später dann auch den Minderheitsantrag zu Artikel 52e Absatz 1 Buchstabe abis abzulehnen und hier tatsächlich das oberste Organ, den Vorstand, den Stiftungsrat, entscheiden zu lassen, wer diese Arbeit machen soll.

Ein letzter Satz: Für uns ist es klar, dass das oberste Organ, wenn es nicht selber über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, jemanden beiziehen muss. Aber wir wollen ihm eben nicht vorgeben, wen es beiziehen soll, und wir wollen hier auch nicht zwingend wiederum eine Aufgabe allein dem Aktuar reservieren.

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