David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16
Wortprotokoll
Wenn Sie die Bestimmung, die wir vorhin nach einer ziemlich ausführlichen Diskussion bei Artikel 51a Absatz 2 Buchstabe n beschlossen haben, mit der Bestimmung vergleichen, die uns hier die Minderheit bei Artikel 52e Absatz 1 Buchstabe abis vorschlägt, stellen Sie fest, dass die Inhalte dieser beiden Bestimmungen identisch sind. Sie geben zwei Organen eine identische Aufgabe: einerseits dem Führungsorgan, also dem Stiftungsrat, und andererseits diesem Experten. Sie bestimmen aber kein Organ, das dann entscheidet, wenn zwischen diesen zwei Organen eine Konfliktlage entsteht. Das ist nach meiner Meinung organisatorisch falsch. Wir vermischen effektiv Kompetenzen, und wer Kompetenzen vermischt, der beseitigt die Verantwortlichkeit; das ist ganz klar. Wenn Sie zwei einsetzen und für kompetent erklären, dann ist am Schluss keiner für allfällige Fehler verantwortlich. Hier wäre es genau so: Hier ist die Verantwortung für die periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen den Anlagen des Vermögens und den Verpflichtungen Sache des Stiftungsrates - das haben wir vorhin so beschlossen. Jetzt wäre es falsch, genau die gleiche Aufgabe noch dem Experten zu erteilen, weil sich dann eigentlich weder der Stiftungsrat noch der Experte am Schluss für diese Aufgabe verantwortlich fühlt. Diese Vermischung ist ein erster Punkt.
Ein zweiter Punkt wurde eigentlich auch vorhin schon einlässlich angesprochen: Die Experten, die hier angesprochen sind, sind Aktuare, d. h., sie sind auf die Passivseite spezialisiert. Es gibt zwar solche, die sich auch mit der Aktivseite beschäftigen, aber primär tun dies die Anlagespezialisten. Man gibt hier also jemandem eine Aufgabe, der eigentlich nicht dafür prädestiniert ist. Der Experte soll, wie es hier in Buchstabe a steht, auf der Verpflichtungsseite genau prüfen, ob die Deckungen vorhanden sind usw. Aber die Anlagetätigkeit übersteigt sein Fachwissen, und es wäre wirklich falsch, ihm das zuzuweisen.
Es stimmt auch nicht, dass keine Kontrolle der Tätigkeit des Führungsorgans stattfindet. Dem möchte ich also in aller Form widersprechen, denn die Revisionsstelle muss prüfen, ob das Führungsorgan seine gesetzlichen Pflichten wahrnimmt; es ist - das haben wir bei Artikel 52c Absatz 1 Buchstabe b auch beschlossen - Sache der Revisionsstelle, das [PAGE 575] zu tun und jedes Jahr zu schauen, ob die Stiftungsräte die Anlagetätigkeit auf die Übereinstimmung mit den Verpflichtungen überprüft haben. Da muss auch ein Revisionsattest her, um festzustellen, ob das gemacht wurde. Aber inhaltlich ist die Sache allein beim Führungsorgan angesiedelt.
Ich bitte Sie also dringend, diese Vermischung mit der Regelung, über die wir schon abgestimmt haben, zu vermeiden.