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Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-16

Wortprotokoll

Wir müssen uns im Klaren darüber sein, wie überhaupt das Rechtsverhältnis ist: Der Experte übernimmt ein Mandat der Vorsorgestiftung; der Inhalt des Mandatsvertrages wird im Prinzip durch das Gesetz geregelt und kann selbstverständlich ergänzt werden. Wenn das Gesetz vorschreibt, dass er periodisch zu prüfen hat, ob die Anlagetätigkeit soundso ausgerichtet ist, übernimmt er die Aufgabe, die er erfüllen muss, von Gesetzes wegen.

Stellen Sie sich nun folgenden Fall vor: Ein Experte weiss von sich, dass er auf der Aktivseite eigentlich gar nicht so drauskommt. Da gibt es zwei Möglichkeiten: Er verschweigt es und tut so, als ob er aufgrund der Passivseite meine, es sei alles in Ordnung; oder er sagt, er komme gar nicht draus. Dann hat er wiederum zwei Möglichkeiten: Richtigerweise müsste er sich dann kundig machen und seinerseits einen Experten beiziehen, der ihm sagt, dass die Aktivseite stimmt; oder er müsste der Vorsorgestiftung mitteilen, er komme auf der Aktivseite gar nicht draus und könne also seinen Auftrag nicht erfüllen; dann müsste er logischerweise die Stelle kündigen.

Diese Inkonsequenzen, die wir da auf uns nehmen, können nur beseitigt werden, wenn klar geregelt ist, wer eine bestimmte Kompetenz hat. Die Hilfen, die beigezogen werden müssen, sind im Rahmen der Kompetenzen dieses Organs situativ richtig zu bestimmen und nicht bis zum Gehtnichtmehr vom Gesetz vorzuschreiben.

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