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Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-17

Wortprotokoll

Ich möchte auf das zurückkommen, was der Präsident der Kommission ausgeführt hat: Für die Kommission ist die zentrale Bestimmung Absatz 4, und in Absatz 4, das haben Sie, Herr Kollege Schweiger, bereits gesagt, wird darauf hingewiesen, dass der Bundesrat in der Verordnung regelt, was für Anforderungen an die erstmalige Beurteilung der Medikamente gestellt werden. Das ist einmal die Wirtschaftlichkeit, diese wird aufgrund des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln sowie der Preisgestaltung in wirtschaftlich vergleichbaren Ländern beurteilt. Wir haben also eine Festsetzung der Prinzipien, und - was nicht aus der Fahne zu ersehen ist - wir haben zusätzlich in Artikel 43 Absatz 6 KVG einen generellen Auftrag, der besagt, dass auf eine Versorgung zu möglichst günstigen Preisen zu achten ist. Wir haben also verschiedenste Bestimmungen, die darauf hinweisen, dass ein Medikament günstig sein muss und worauf dabei zu achten ist. Wenn wir nun noch ein Kriterium einführen, das besagt, was "preisgünstig" bedeutet, wird es relativ schwierig. Deswegen waren wir der Meinung, es sei besser, auf Gesetzesebene nicht noch mehr Kriterien einzufügen, die sich praktisch widersprechen oder bei denen die Handhabung sehr schwierig wird.

Ein letztes Argument, das mich überzeugt hat: Wenn wir uns für den Antrag Schweiger entscheiden, wird per Gesetz definiert, was "preisgünstig" ist. Die Bestimmung zwingt die Verwaltung, die Richtigkeit zu beweisen. Das ist das Problem. Justizverfahren werden die Folge sein, und die Höchstpreisfestsetzung durch den Bundesrat wird erschwert. Das kann man wollen; dann stimmen Sie dem zu. Ich bin aber der Meinung, dass es besser ist, wenn wir in diesem doch schwierigen Verfahren sagen: Wir belassen das, wie es ist. Wir belassen das in der Verordnung. Das zeigt sich, wenn wir die Absätze 2 und 3 dieses Artikels anschauen und gleichzeitig auch noch ein Auge auf Artikel 43 Absatz 6 KVG werfen.