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Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-22

Wortprotokoll

Ich möchte vorab meine Interessenbindung kundtun: Ich bin Präsident der Polizeibeamtinnen und -beamten des Kantons Uri. Eine zweite Offenlegung: Meine jährliche Entschädigung ist ein Nachtessen. Damit kennen Sie auch meine monetären Interessen.

Man kann bei der Übertragung von polizeilichen Aufgaben an private Sicherheitsdienste unterschiedlicher Meinung sein. Als Nichtkommissionsmitglied habe ich die Minderheit so verstanden, dass sie auch diese Möglichkeit sieht und will. Es gibt heute keine andere Lösung. Aber es muss meines Erachtens gewisse Grenzen geben. Es geht eigentlich nicht um ein unterschiedliches Weltbild, wie meine Vorrednerin gesagt hat. Die Frage lautet einfach: Gibt es überhaupt staatliche Tätigkeiten, die nicht ausgelagert werden können, weil sie zum hoheitlichen Bereich eines Staates gehören? Die Transportunternehmen können nach Artikel 3 den Sicherheitsdienst auch privaten Organisationen übertragen. Das ist nun so beschlossen. Die Securitrans ist eine Organisation des privaten Rechtes. Unserem bisherigen Rechtsverständnis entsprach es, dass solche privaten Sicherheitsdienste in der Regel nicht über Zwangsmittel verfügen. Von diesem Rechtsverständnis ist vermutlich auch der Bundesrat bei seinem Entwurf ausgegangen. Er schliesst nämlich bei Absatz 3 seiner Vorlage die Schusswaffen explizit aus.

Ich gehe nach wie vor davon aus, dass der Bundesrat aus grundsätzlichen Überlegungen in diesem Punkt seine Meinung nicht geändert hat. Ich bin grundsätzlich gegen die Ausrüstung privater Sicherheitsdienste mit Schusswaffen. Ich bin nicht grundsätzlich gegen die Übertragung von irgendwelchen Ordnungsdiensten an private Organisationen - Parkplatzüberwachung usw. Bei den polizeilichen Aufgaben handelt es sich jedoch um einen Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit eines Staates. Wenn nun eine private Organisation, die für ein Bahnunternehmen in einem Auftragsverhältnis die Funktion der Transportpolizei übernimmt, [PAGE 656] Schusswaffen zur Durchsetzung des Rechtes anwenden kann, geht das meines Erachtens zu weit. Der Schusswaffengebrauch zur Durchsetzung der Rechtsordnung muss in einem Rechtsstaat beim Staat bleiben. Die hier in diesem Gesetz festgeschriebenen Sicherheitsorgane, die rechtlich meines Erachtens rein privatrechtlicher Natur sind, sind keine staatlichen Organe, auch wenn sie allenfalls den Namen Transportpolizei tragen. Ich finde den Schusswaffengebrauch ganz sensibel; ja, die Durchsetzung von Recht und Ordnung mittels Schusswaffe muss nach meinem Staatsverständnis deshalb in einem Staat den staatlichen Polizeiorganen vorbehalten sein. Auch die Inpflichtnahme gemäss diesem Artikel ändert daran nichts. Wenn wir nun den Schusswaffengebrauch privatisieren, können wir eigentlich jede staatliche Tätigkeit privatisieren. Aber morgen ist hier in diesem Rat der Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates traktandiert, und auch der Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates sieht einen Kernbereich der staatlichen Tätigkeit vor, der nicht privatisiert werden kann.

Ich ersuche Sie deshalb, hier der Minderheit zuzustimmen.